Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 40481
Firma: Dingfelder + Hadler u Co GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
Dingfelder + Hadler u Co GmbH, Hamburg, Georg-Sasse-Straße 28/32, 22949 Ammersbe...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 26.10.2010 12:00:00
D + H Grundbesitzgesellschaft mbH, Hamburg, Georg-Sasse-Straße 28/32, 22949 Ammersbek.Die Gesellschafterversammlung hat am 25.08.2010 beschlossen, das Stammkapital (DEM 213.000,00) auf Euro umzustellen, es dann von EUR 108.905,17 um EUR 641.094,83 auf EUR 750.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Dingfelder + Hadler u Co GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB 16674) zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in den §§ 1 (Firma) und 4 (Stammkapital) zu ändern. Dingfelder + Hadler u Co GmbH. Geschäftsanschrift: Georg-Sasse-Straße 28/32, 22949 Ammersbek. 750.000,00 EUR. Ausgeschieden Geschäftsführer: Dingfelder, Henner, Schlossermeister, Hamburg; Kern, Helmut, Dipl.-Ingenieur, Tangstedt. Bestellt Geschäftsführer: Hengstler, Hans, Delingsdorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2010 mit der Dingfelder + Hadler u Co GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB 16674) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Hengstler, Hans aus Delingsdorf