Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 38342
Firma: Grone-Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe GmbH - Gemeinnützig -
Sitz: Hamburg
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HRB 38342: Grone-Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe GmbH - Gemein...
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Veröffentlichung vom 31.08.2016 13:49:00
HRB 38342: Grone-Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe GmbH - Gemeinnützig -, Hamburg, Heinrich-Grone-Stieg 2, 20097 Hamburg. Folgende Zweigniederlassung ist aufgehoben: 23560 Lübeck, Geschäftsanschrift: Am Flugplatz 4, 23560 Lübeck. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 05.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.08.2016 und der Gesellschafterversammlung der Grone-Bildungszentren Mecklenburg-Vorpommern GmbH - gemeinnützig - vom 05.08.2016 einen Teil ihres Vermögens (Teilbetrieb "Niederlassung Bergen") als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Grone-Bildungszentren Mecklenburg-Vorpommern GmbH - gemeinnützig - mit Sitz in Stralsund (Amtsgericht Stralsund HRB 3068) übertragen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 05.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.08.2016 und der Gesellschafterversammlung der Grone-Bildungszentren Schleswig-Holstein GmbH - gemeinnützig - vom 05.08.2016 einen Teil ihres Vermögens (Teilbetrieb "Niederlassung Lübeck") als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Grone-Bildungszentren Schleswig-Holstein GmbH - gemeinnützig - mit Sitz in Lübeck (Amtsgericht Lübeck HRB 2194 ) übertragen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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