Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 164516
Firma: Nordex Norway GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRB 164516: Nordex Norway GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hambur...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 17.09.2021 11:01:00
HRB 164516: Nordex Norway GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg. 1. Die Gesellschaft hat den Entwurf eines Verschmelzungsplans betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung der Nordex Norway GmbH als übertragende Gesellschaft im Wege der Aufnahme durch die Nordex Norway AS, eine nach norwegischen Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AS) mit Sitz in Oslo, Norwegen. Die Verschmelzung erfolgt in Anwendung der §§ 122a ff. UmwG sowie § 13-15 des norwegischen Gesetzes zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verbindung mit §§ 13-25 bis 13-36 des norwegischen Gesetzes zur Aktiengesellschaft. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft die Nordex Norway GmbH mit Sitz in Hamburg, Deutschland, und b) als übernehmende Gesellschaft die Nordex Norway AS mit Sitz in Oslo, Norwegen. 3. a) Die übertragende Gesellschaft, die Nordex Norway GmbH, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164516. b) Die übernehmende Gesellschaft, die Nordex Norway AS, ist eingetragen im norwegischen Handelsregister (Foretaksregisteret) unter der norwegischen Registernummer 926 283 383. 4. a) Die Rechte der Gläubiger der Nordex Norway GmbH als übertragende Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Gemäß § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt. Gemäß § 122 j Abs. 1 S. 2 UmwG steht den Gläubigern dieses Recht jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist. Gemäß § 122 j Abs. 2 UmwG steht den Gläubigern das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122 j Abs. 1 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Da die Nordex Norway AS als übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt, muss die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung als übertragende Gesellschaft beteiligte deutsche Gesellschaft, die Nordex Norway GmbH, im Falle eines den Voraussetzungen des § 122j UmwG entsprechenden Gläubigerverlangens Sicherheit leisten. Dabei ist unerheblich, ob der zu sichernde Anspruch auf Gesetz oder Vertrag beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der Anspruch muss daher nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger bereits anderweitig Sicherheit geleistet wurde und damit seine Schutzwürdigkeit entfällt. Dingliche Sicherheitsrechte (z.B. Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulden) werden nicht erfasst. Insoweit stellt bereits die mit dem dinglichen Sicherungsrecht belastete Sache die Sicherheit dar. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Nordex Norway GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, geltend zu machen. b) Gegenwärtig hat die übertragende Gesellschaft keine Minderheitsgesellschafter. Rein vorsorglich wird zu den Rechten der Minderheitsgesellschafter Folgendes ausgeführt: Die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ergeben sich aus §§ 122h, 122i UmwG. Gemäß § 122 h Abs. 1 UmwG gelten §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG, unter deren Voraussetzungen eine bare Zuzahlung verlangt werden kann, für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern die Anteilsinhaber der an der grenzüberschreitende Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, dessen Rechtsvorschriften ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile nicht vorsehen, im Umwandlungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. Da die norwegische Rechtsordnung ein dem deutschen Spruchverfahren entsprechendes Verfahren im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht vorsieht, wäre gemäß § 122h Abs. 1 UmwG für die Anwendbarkeit der §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG die Zustimmung der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft, die dem norwegischen Recht unterliegt, erforderlich. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Deshalb sind die Regelungen über das Spruchverfahren im Sinne der §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses im Wege der Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses geltend zu machen. Vollständige Auskünfte über die unter Ziffer 4 a) und b) genannten Modalitäten können bei der Nordex Norway GmbH unter deren Geschäftsanschrift Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, kostenlos eingeholt werden.Veränderungen
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