Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 164507
Firma: Nordex Lithuania GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRB 164507: Nordex Lithuania GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Ham...
Veränderungen
HRB 164507: Nordex Lithuania GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Ham...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.09.2021 13:01:00
HRB 164507: Nordex Lithuania GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg. Die Gesellschaft hat gemäß §§ 122a ff. UmwG sowie der einschlägigen litauischen Rechtsvorschriften den Entwurf eines grenzüberschreitende Verschmelzungsplans zum Handelsregister eingereicht. Gemäß § 122d Satz 3 UmwG wird bekanntgemacht: Es wird gebeten, einen Hinweis gemäß § 10 HGB bekannt zu machen, wonach der Entwurf des Verschmelzungsplans beim Handelsregister eingereicht worden ist. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: als übertragende Gesellschaft die Nordex Lithuania GmbH mit Sitz in Hamburg, Deutschland, und als übernehmende Gesellschaft die UAB Nordex Lithuania mit Sitz in Vilnius, Litauen. Die übertragende Gesellschaft, die Nordex Lithuania GmbH, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164507. Die übernehmende Gesellschaft, die UAB Nordex Lithuania, ist eingetragen im litauischen Handelsregister unter der litauischen Registernummer 305857199. 4. a) Die Rechte der Gläubiger der Nordex Lithuania GmbH als übertragende Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Gemäß § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt. Gemäß § 122j Abs. 1 S. 2 UmwG steht den Gläubigern dieses Recht jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht den Gläubigern das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122j Abs. 1 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Da die UAB Nordex Lithuania als übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt, muss die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung als übertragende Gesellschaft beteiligte deutsche Gesellschaft, die Nordex Lithuania GmbH, im Falle eines den Voraussetzungen des § 122j UmwG entsprechenden Gläubigerverlangens Sicherheit leisten. Dabei ist unerheblich, ob der zu sichernde Anspruch auf Gesetz oder Vertrag beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der Anspruch muss daher nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger bereits anderweitig Sicherheit geleistet wurde und damit seine Schutzwürdigkeit entfällt. Dingliche Sicherungsrechte (z.B. Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulden) werden nicht erfasst. Insoweit stellt bereits die mit dem dinglichen Sicherungsrecht belastete Sache die Sicherheit dar.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Nordex Lithuania GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, geltend zu machen. b) Gegenwärtig hat die übertragende Gesellschaft keine Minderheitsgesellschafter. Rein vorsorglich wird zu den Rechten der Minderheitsgesellschafter Folgendes ausgeführt: Die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ergeben sich aus §§ 122h, 122i UmwG. Gemäß § 122h Abs. 1 UmwG gelten §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG, unter deren Voraussetzungen eine bare Zuzahlung verlangt werden kann, für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern die Anteilsinhaber der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, dessen Rechtsvorschriften ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile nicht vorsehen, im Umwandlungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. Da die litauische Rechtsordnung ein dem deutschen Spruchverfahren entsprechendes Verfahren im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht vorsieht, wäre gemäß § 122h Abs. 1 UmwG für die Anwendbarkeit der §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG die Zustimmung der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft, die dem litauischen Recht unterliegt, erforderlich. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Deshalb sind die Regelungen über das Spruchverfahren im Sinne der §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses im Wege der Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses geltend zu machen. c) Vollständige Auskünfte über die unter Ziff. 4 a) und b) genannten Modalitäten können bei der Nordex Lithuania GmbH unter deren Geschäftsanschrift Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg, kostenlos eingeholt werden.Veränderungen
HRB 164507: Nordex Lithuania GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Ham...
Veränderungen
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Neueintragungen
HRB 164507: Nordex Lithuania GmbH, Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Ham...