Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 129961
Firma: MUSH GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRB 129961: MUSH GmbH, Hamburg, Europaallee 3 c/o STRATEGUS, 22850 Norderstedt. ...
Veränderungen
HRB 129961: MUSH GmbH, Hamburg, Europaallee 3 c/o STRATEGUS, 22850 Norderstedt. ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.07.2016 11:49:00
HRB 129961: MUSH GmbH, Hamburg, Europaallee 3 c/o STRATEGUS, 22850 Norderstedt. 1. Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d UmwG den Verschmelzungsplan betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung der MUSH GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Oy MUSH Ltd mit Sitz in Pedersöre, Finnland, als übernehmende Gesellschaft eingereicht. Bei der Oy MUSH Ltd handelt es sich um eine Osakeyhtiö (Aktiengesellschaft) Finnischen Rechts. Die Verschmelzung erfolgt unter Anwendung der § 122 a ff. des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowie der Nrn. 16 ff. des finnischen Gesetztes über Aktiengesellschaften (624/2006 in der jeweils gültigen Fassung) ("FCA"). 2. a) MUSH GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129961. b) Oy MUSH Ltd ist eingetragen im Finnischen Zentralen Patent- und Registeramt (Patent- och registerstyrelsen) unter Firmen- und Körperschaftsnummer 2390020-4. 3. a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden MUSH GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der MUSH GmbH Sicherheit für ihre Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Ansprüche zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden sind.Das Recht auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der MUSH GmbH unter deren Geschäftsanschrift c/o STRATEGUS, Europaallee 3, D-22850 Norderstedt, geltend zu machen. Dabei ist der Anspruch des Gläubigers, für den Sicherheit geleistet werden soll, schriftlich bei der MUSH GmbH unter der vorgenannten Anschrift anzumelden und nach Grund und Höhe zu beschreiben. In der Anmeldung muss der Gläubiger Umstände darlegen, die erwarten lassen, dass die Erfüllung seines Anspruchs durch die Verschmelzung gefährdet wird. Diese Umstände sind anhand von Beweismitteln wie z. B. Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft zu machen.Die vorgenannte Anmeldung des Anspruchs (einschließlich Darlegung von Umständen, die eine Gefährdung des Anspruchs erwarten lassen und Glaubhaftmachung der Umstände) muss binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan vom Handelsregister bekannt gemacht worden ist, erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der MUSH GmbH. Wird die Frist versäumt, steht dem Gläubiger kein Recht auf Sicherheitsleistung zu. b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Oy MUSH Ltd ergeben sich aus FCA Nrn. 16:4 und 16:23.Gemäß FCA Nrn. 16:4.2 und 16:23 muss der Gesellschaft durch einen unabhängigen Verschmelzungsprüfer ein Verschmelzungsbericht erstattet werden, aus dem sich ergibt, ob die Verschmelzung geeignet ist, die Rückzahlung der Verbindlichkeiten der übernehmenden Oy MUSH Ltd zu beeinträchtigen. Nur, wenn der unabhängige Verschmelzungsprüfer in seinem Verschmelzungsbericht angibt, dass die Rückzahlung der Verbindlichkeiten der übernehmenden Oy MUSH Ltd durch die Verschmelzung gefährdet wird, muss eine öffentliche Vorladung der Gläubiger der übernehmenden Oy MUSH Ltd erfolgen.Erfolgt die öffentliche Vorladung, können die Gläubiger der übernehmenden Oy MUSH Ltd, deren Forderungen vor Registrierung des Verschmelzungsplans beim finnischen Zentralen Patent- und Registeramt entstanden sind, der Verschmelzung bis spätestens zu dem vom finnischen Zentralen Patent- und Registeramt gesetzten Termin der öffentlichen Vorladung schriftlich widersprechen und die Bezahlung ihrer Forderungen verlangen oder Sicherheitsleistung für die Erfüllung ihrer Forderungen. Das entsprechende Recht, der Verschmelzung zu widersprechen und Bezahlung zu verlangen steht auch den Gläubigern zu, deren Forderungen ohne Gerichts- entscheidung gemäß dem Finnischen Gesetz über die Vollstreckung von Steuerforderungen und anderer öffentlich-rechtlicher Forderungen eingezogen werden können und deren Forderungen vor dem vorgenannten Zeitpunkt entstanden sind. c) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden MUSH GmbH ist nicht bekannt zu machen, da Minderheitsgesellschafter bei der MUSH GmbH nicht vorhanden sind. d) Die Rechte der Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Oy MUSH Ltd ergeben sich aus Abschnitt 16 des FCA und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Abschnitt 1 des FCA. Nach FCA Nr. 16:9.2 ist der Verschmelzungsbeschluss von der Hauptversammlung der übernehmenden Oy MUSH Ltd zu fassen, wenn Gesellschafter mit mindestens einem Zwanzigstel (1/20) der Anteile an der übernehmenden Oy MUSH Ltd dies verlangen und die übernehmende Oy MUSH Ltd weniger als neun Zehntel (9/10) der Anteile an der übertragenden Gesellschaft innehat. Da vorliegend die Oy MUSH Ltd sämtliche Geschäftsanteile an der MUSH GmbH hält, haben die Minderheitsgesellschafter der Oy MUSH Ltd kein Recht zu verlangen, dass der Verschmelzungsbeschluss von der Hauptversammlung gefasst wird. 4. Unter der nachfolgenden Anschrift können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der MUSH GmbH und der Oy MUSH Ltd und der Minderheitsgesellschafter der Oy MUSH Ltd eingeholt werden: MUSH GmbH, c/o STRATEGUS, Europaallee 3, D-22850 Norderstedt,Deutschland.Veränderungen
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