Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 123748
Firma: ATT Autohaus und Tuning GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen von Amts wegen
ATT Autohaus und Tuning GmbH, Hamburg, Beim Strohhause 31, 20097 Hamburg. Die Ge...
Veränderungen
ATT Autohaus und Tuning GmbH, Hamburg, Beim Strohhause 31, 20097 Hamburg. Durch ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.07.2012 12:00:00
ATT Autohaus und Tuning GmbH, Hamburg, Beim Strohhause 31, 20097 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2010, zuletzt gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2011 geändert. Die Gesellschafterversammlungen vom 14.11.2011 und 20.12.2011 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma/Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Berlin (bisher: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 129306 B; Firma bisher: ATT Autohaus und Tuning Berlin GmbH) nach Hamburg beschlossen. Geschäftsanschrift: Beim Strohhause 31, 20097 Hamburg. Gegenstand: die Ausführung von Kfz-Reparaturen, Karosseriearbeiten, Autovermietung sowie Handel mit Kfz Neu- u. Gebrauchtteilen, sowie der Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Niemann, Maik, Putlitz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2012 (AZ: 36a IN 4993/11) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.Personen: Niemann, Maik aus Putlitz