Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 122687
Firma: Finbeat GmbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Schauenburgerstraße 10, 20095 Hamburg
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HRB 122687: Finbeat GmbH, Hamburg, Schauenburgerstraße 10, 20095 Hamburg. Die Ge...
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HRB 122687: Montega Invest GmbH, Hamburg, Schauenburgerstraße 10, 20095 Hamburg....
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HRB 122687: Montega Invest GmbH, Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg....
Berichtigungen
Montega Invest GmbH, Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg. Das Datum d...
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Montega Invest GmbH, Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg. Die Gesells...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 09.11.2012 12:00:00
Montega Invest GmbH, Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft hat gem. § 122 d UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsplans bei dem Handelsregister eingereicht: 1. An der Verschmelzung beteiligte Gesellschaften: Equity Analyst Limited, eine Private Limited Company by Shares nach dem Recht von England und Wales mit Sitz in England, 1 Bedford Row, London WC 1 R 4BZ als übertragende Gesellschaft - und die Montega Invest GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in 20457 Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, Deutschland - als übernehmende Gesellschaft. 2. Register, bei der die beteiligten Gesellschaften eingetragen sind und Nummer des Eintrags: a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Register des Companieshouse of Cardiff unter der Registernummer 06612154. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 122687. 3. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger: a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Montega Invest GmbH ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Montega Invest GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Montega lnvest GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Montega lnvest GmbH gem. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Montega Invest GmbH unter deren Geschäftsanschrift Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Montega Invest GmbH gefordert werden muss. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. c) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden englischen Equity Analyst Limited ergeben sich aus Reg. 11, 14 Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 (CCBMR 2007) i.V.m. § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Equity Analyst Limited Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Montega Invest GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Montega Invest GmbH gem. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Montega Invest GmbH unter deren Geschäftsanschrift Kleine Johannisstr. 10 in 20457 Hamburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Montega Invest GmbH gefordert werden muss.d) Den Gläubigern der Montega Invest GmbH und der Equity Analyst Limited werden vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte kostenlos unter der Anschrift Kleine Johannisstr. 10 in 20457 Hamburg erteilt ( 122d Nr. 4 UmwG).Neueintragungen
Montega Invest GmbH, Hamburg, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg. Gesellschaf...