Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 114964
Firma: HBG Herrengraben Beteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg
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HRB 114964: HBG Herrengraben Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, Am Sandtorka...
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HBG Herrengraben Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, Herrengraben 31, 20459 H...
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Veröffentlichung vom 14.10.2010 12:00:00
HBG Herrengraben Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, Herrengraben 31, 20459 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 16.09.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.100,00 EUR auf 27.300,00 EUR zum Zwecke der Abspaltung mit der Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Hamburg (AG Hamburg PR 696) beschlossen. Neues Stammkapital: 27.300,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16.09.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.09.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.09.2010 Teile des Vermögens der Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg PR 696), und zwar sämtliche Geschäftsanteile an der Beratungs- und Verwaltungsgesellschaft Herrengraben 31 mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 45204), als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 13.10.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Neueintragungen
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