Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 111195
Firma: SCE Solar Lobon GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRB 111195: SCE Solar Lobon GmbH, Hamburg, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg. Die gre...
Veränderungen
HRB 111195: SCE Solar Lobon GmbH, Hamburg, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg. Die Ges...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 31.08.2017 14:47:00
HRB 111195: SCE Solar Lobon GmbH, Hamburg, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg. Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages bei dem Handelsregister eingereicht: An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: Als übertragende Gesellschaft die SCE Solar Lobon GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg. Als übernehmende Gesellschaft die Promontoria Holding 184 B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in Baarn. Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind in den folgenden Registern eingetragen: Die übertragende Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111195. Die aufnehmende Gesellschaft im Handelsregister der Niederländischen Industrie- und Handelskammer (Handelsregister van de Kamer van Koophandel) unter Nummer KvK 66122325. Hinweise auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft, wenn Sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Nach § 122j Abs. 2 UmwG steht dieses Recht auf Sicherheitsleistung den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht gegenüber der übertragenden Gesellschaft. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der SCE Solar Lobon GmbH unter deren Geschäftsanschrift Neuer Wall 10, 20354 Hamburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden. Nach holländischem Recht werden die Gläubiger durch Ziffer 2:316 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande geschützt. Falls, wie im folgenden Abschnitt dargestellt, Widerspruch eingelegt wird, muss zumindest eine der zu verschmelzenden Gesellschaften jedem Gläubiger dieser Gesellschaften, der dies verlangt, eine zusätzliche Sicherheit für die Befriedigung seines Anspruchs stellen. Dies gilt dann nicht, wenn der Gläubiger ausreichende Zusagen hat, dass das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung eine geringere Sicherung des Anspruchs darstellt als davor. Bis zu einem Monat nach der Bekanntmachung der zu verschmelzenden Gesellschaften, dass der Verschmelzungsplan hinterlegt oder offengelegt wurde, kann jeder Gläubiger der Verschmelzung durch einen entsprechenden Antrag beim Landgericht widersprechen; dabei ist die benötigte Sicherheit anzugeben. Das Landgericht wird den Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft eine geringere Sicherheit für die Erfüllung des Anspruchs darstellt und dass die Rechtsperson keine ausreichende Sicherheit erhalten hat. Vor der Entscheidung kann der Richter den verschmelzenden Gesellschaften die Gelegenheit geben, innerhalb eines vom Gericht festgelegten Zeitraums, eine vom Gericht bestimmte Sicherheit zu stellen. Wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde, kann die Verschmelzungsurkunde nicht ausgefertigt werden außer der Widerspruch wurde zurückgenommen oder die Einstellung des Widerspruchs wurde rechtskräftig. Die deutsche Fassung dieser Anmeldung ist maßgeblich.Veränderungen
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Neueintragungen
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