Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 108851
Firma: TP Vision Germany GmbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Steindamm 96, 20099 Hamburg
Löschungen
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HRB 108851:TP Vision Germany GmbH, Hamburg, Steindamm 96, 20099 Hamburg.Prokura ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 06.03.2014 12:00:00
TP Vision Germany GmbH, Hamburg, Steindamm 96, 20099 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d Satz 3 UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsplanes vom 24.02.2014 beim Handelsregister eingereicht:An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt:als übertragender Rechtsträger die TP Vision Germany GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit dem Satzungssitz in Hamburg, Deutschland, und der inländischen Geschäftsanschrift Steindamm 96, 20099 Hamburg, Deutschland,als übernehmender Rechtsträger die TP Vision Europe BV. (vormals firmierend unter: TP Vision Netherlands B.V.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakel(/kheid) mit Satzungssitz in Amsterdam, Niederlande, und der Geschäftsanschrift Prins Bernhardptein 200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande.Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Deutschland, unter der Nummer HRB 108851.Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van koophandel) unter der Nummer 53045394.Als Folge der Verschmelzung muss die übernehmende Gesellschaft alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft übernehmen. Neuer Schuldner wird somit die übernehmende Gesellschaft, also die TP Vision Europe B.V. (vormals firmierend unter: TP Vision Netherlands B.V.), Prins Bernhardplein 200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nach deutschem Recht ergeben sich aus § 122j des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG). Nach § 122j Abs. 1 5. 1 UmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch gemäß § 122j Abs. 1 S.2 UmwG nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das vorstehende Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfes entstanden sind.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber TP Vision Germany GmbH geltend zu machen. Die Anmeldung der Forderung ist zu richten an TP Vision Germany GmbH z.H. Herrn Fabian Laurent Roth oder Herrn Bernhard BückerSteindamm 96 20099 Hamburg Deutschland. Die Anmeldung kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans bzw. seines Entwurfes. Die Gläubiger müssen glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. An die Glaubhaftmachung sind geringere Anforderungen als an das Erbringen eines Beweises zu stellen. Es muss dargelegt werden, dass die gute Möglichkeit der Nichterfüllung besteht bzw. dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung gegeben ist.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist gemäß § 122j Abs. 2 UmwG auf solche Forderungen begrenzt, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfes gemäß § 122d UmwG entstanden sind. Schuldner des Anspruches auf Sicherheitsleistung ist die übertragende Gesellschaft. Solange diese den Anspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt, darf die Verschmelzung nicht durchgeführt werden. Sollte es dennoch zur Eintragung der Verschmelzung kommen, so richtet sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen die übernehmende Gesellschaft. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 232ff. BGB.Die Rechte der Gläubiger beider an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger nach niederländischem Recht ergeben sich aus Artikel 2:314 Abs. 3, Artikel 2:316 sowie Artikel 2:333e Abs. 1 lit. c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek).Gemäß Artikel 2:316 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann jeder Gläubiger mindestens eines der an Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Wege eines Antrages, der beim Bezirksgericht (Arrondissementsrechtbank) in Amsterdam einzulegen ist, binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger bekannt gemacht haben, dass der Verschmelzungsplan zur öffentlichen Einsicht hinterlegt oder offengelegt worden ist, Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan unter Angabe der von dem betreffenden Gläubiger für seine Forderungen gegen die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger verlangten Sicherung (Waarborg) erheben. Das Bezirksgericht soll dem Verlangen des Gläubigers nicht entsprechen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung weniger Sicherungen (Waarborg) dafür, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, bietet und dass keine ausreichenden Sicherungen (Waarborg) von dem Rechtsträger erlangt worden sind.Gemäß Artikel 2:316 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches muss mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Fällen, in denen ein Gläubiger eines der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine Sicherheit (Zekerheid) oder eine andere Sicherstellung (Waarborg) der Erfüllung seiner Forderung verlangt, dem betreffenden Gläubiger eine solche Sicherheit (Zekerheid) bzw. andere Sicherstellung (Waarborg) gewähren. Erfolgt dies nicht, wird ein Widerspruch des Gläubigers - wie oben beschrieben - gegen den Verschmelzungsplan für wirksam erklärt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bereits über ausreichende Sicherstellungen (Waarborg) verfügt oder wenn die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherstellungen (Waarborg) für die Erfüllung der Forderung des Gläubigers bietet als davor.Nach Artikel 2:333e Abs. 1 lit c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Bekanntmachung im Niederländischen Staatsanzeiger (Staatscourant) auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hinzuweisen. Außerdem ist eine Adresse anzugeben, unter der vollständige Informationen über die Gläubigerrechte kostenlos erlangt werden können.Die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft haben jeweils nur einen einzigen - identischen - Gesellschafter. Dieser jeweils einzige Gesellschafter stimmt der Verschmelzung zu. Bei beiden Gesellschaften bedarf es somit nicht des Schutzes etwaiger Minderheitsgesellschafter.Im Übrigen können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter unter folgender Anschrift eingeholt werden:TP Vision Germany GmbH zH. Herrn Fabian Laurent Roth oder Herrn Bernhard BückerSteindamm 9620099 Hamburg DeutschlandVeränderungen
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