Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 107803
Firma: Elbphilharmonie und Laeiszhalle Betriebsgesellschaft mbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Platz der Deutschen Einheit 4, 20457 Hamburg
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HRB 107803: Elbphilharmonie und Laeiszhalle Betriebsgesellschaft mbH, Hamburg, P...
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HRB 107803: Elbphilharmonie und Laeiszhalle Betriebsgesellschaft mbH, Hamburg, P...
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HRB 107803: Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH, Hamburg, Dammtorwall 4...
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HRB 107803:Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH, Hamburg, Dammtorwall 46...
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Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH, Hamburg, Dammtorwall 46, 20355 Ham...
Berichtigungen
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Veröffentlichung vom 08.04.2010 09:06:00
Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH, Hamburg, Dammtorwall 46, 20355 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung mit der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Landesbetrieb Laeiszhalle-Musikhalle, Hamburg beschlossen. 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.03.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.03.2010 die gesamten Aktiva und Passiva der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Landesbetrieb Laeiszhalle - Musikhalle mit Sitz in Hamburg, die rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind (nicht jedoch das Grundstück und das Gebäude) sowie die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Vermögenswerte als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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