Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 107181
Firma: Medizinisches Versorgungszentrum am Marienkrankenhaus gemeinnützige GmbH
Sitz: Hamburg
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Veröffentlichung vom 21.03.2018 13:29:00
HRB 107181: Medizinisches Versorgungszentrum am Marienkrankenhaus gemeinnützige GmbH, Hamburg, Alfredstraße 9, 22087 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 13.02.2018 mit notaramtlicher Klarstellung vom 19.03.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den §§ 1 Abs. 1 (Firma) und 2 (Zweck und Gegenstand des Unternehmens). Neue Firma: Medizinisches Versorgungszentrum am Marienkrankenhaus GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck des Unternehmens ist der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Behandlung und medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. (2) Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V teil, sofern dies vertragsarztrechtlich erforderlich ist. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ neben vertragsärztlichen - sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist - auch privatärztliche Leistungen erbringen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte und Maßnahmen auszuführen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen errichten. (4) Die Gesellschaft erkennt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" der deutschen Bischöfe, die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und die Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Hamburg (MAVO) in den jeweiligen Fassungen als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.Veränderungen
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