Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 102928
Firma: Birgit Brulow GmbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Johann-Moor-Weg 7, 22763 Hamburg
Veränderungen
Birgit Brulow GmbH, Hamburg, (Johann-Moor-Weg 7, 22763 Hamburg).Die Gesellschaft...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.11.2007 12:00:00
Birgit Brulow GmbH, Hamburg (Johann-Moor-Weg 7, 22763 Hamburg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.10.2006. Geburtshilfe als Hebamme und alle damit verbundenen Tätigkeiten. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Brulow, Birgit, Hamburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Birgit Brulow, Hamburg, * 25.01.1961 unter der Firma Birgit Brulow e.K. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 103 832 ) betriebenen Unternehmens als Ganzes nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.10.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.10.2006. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 01.11.2007 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Brulow, Birgit aus Hamburg