Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 100703
Firma: SLI Beteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Oderfelder Straße 11, 20149 Hamburg
Veränderungen
HRB 100703: SLI Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, Oderfelder Straße 11, 201...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 11.06.2021 10:16:00
HRB 100703: SLI Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, Oderfelder Straße 11, 20149 Hamburg. Die Gesellschaft hat gemäß § 122d UmwG den Verschmelzungsplan vom 04.05.2021 bei dem Handelsregister eingereicht: 1. Angaben zu den beteiligten Gesellschaften, deren Eintragung und Gesellschafter gemäß § 122d Satz2 Nr. 4 UmwG:1.1 Übertragende Gesellschaft ist die SLI Dritte Verwaltungsgesellschaft mbH (eingetragen im österreichischen Firmenbuch unter FN 300573 w), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, Österreich, und der Geschäftsanschrift: Karolingerstraße 36, 5020 Salzburg. 1.2 Übernehmende Gesellschaft ist die SLI Beteiligungsgesellschaft mbH (eingetragen beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 100703), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Hamburg, Deutschland, und der Geschäftsanschrift: Oderfelder Straße 11, 20149 Hamburg, Deutschland. 1.3 Die übernehmende Gesellschaft ist die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft hat ebenfalls nur eine Alleingesellschafterin nämlich die Schroeder Logistik Investment Fonds GmbH & Co. KG. 2. Hinweise für die Gläubiger nach deutschem Recht gemäß § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG:2.1 Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden SLI Beteiligungsgesellschaft mbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 deutsches Umwandlungsgesetz i.V.m. § 22 deutsches Umwandlungsgesetz. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten SLI Beteiligungsgesellschaft mbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der SLI Beteiligungsgesellschaft mbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 deutsches Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der SLI Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 deutsches Umwandlungsgesetz auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 deutsches Umwandlungsgesetz erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der SLI Beteiligungsgesellschaft mbH, Oderfelder Straße 11, 20149 Hamburg, Deutschland geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden SLI Beteiligungsgesellschaft mbH gefordert werden muss. 3. Hinweise für die Gläubiger nach österreichischem Recht gemäß §§ 8 und 13 EU-VerschG, § 226 AktG Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 AktG bleibt hiervor unberührt. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Recht zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Auf Verlagen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Überdies werden gemäß § 3 (2) EU-VerschG i.V.m. § 221a AktG bei der übertragenden Gesellschaft mindestens während eines Monats vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, die im Gesetz aufgezählten Verschmelzungsunterlagen gemäß §108 (3) - (5) AktG bereitgestellt. 4. Weitere Auskünfte und Unterlagen:Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang sowie Details zu den Modalitäten für die Ausübung von Gläubigerrechten erhalten Gesellschafter, Aktionäre und Gläubiger am Sitz der übertragenden Gesellschaft in der politischen Gemeinde Salzburg unter der Geschäftsanschrift: Karolingerstraße 36, 5020 Salzburg und am Sitz der übernehmenden Gesellschaft in der politischen Gemeinde Hamburg unter der Geschäftsanschrift: Oderfelder Straße 11, 20149 Hamburg, Deutschland. Auf Verlangen erhalten die genannten Personen dortVeränderungen
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