Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 124913
Firma: Grundstücksgesellschaft Feenteich mbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Adresse: Bellevue 27, 22301 Hamburg
Veränderungen
HRA 124913: Grundstücksgesellschaft Feenteich mbH & Co. KG, Hamburg, Bellevue 27...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.08.2019 12:35:00
HRA 124913: Grundstücksgesellschaft Feenteich mbH & Co. KG, Hamburg, Bellevue 27, 22301 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens sind die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Entwicklung und die Vermietung von Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bellevue 27, 22301 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Raffay Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 137108), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Welk, Christian Wilhelm, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Grundstücksgesellschaft Feenteich mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 119626) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Welk, Christian Wilhelm aus Hamburg