Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 122368
Firma: ADM European Management Holding B.V. & Co. KG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
HRA 122368: ADM European Management Holding B.V. & Co. KG, Hamburg, Nippoldstraß...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 15.12.2017 12:33:00
HRA 122368: ADM European Management Holding B.V. & Co. KG, Hamburg, Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg. (Gegenstand der Gesellschaft ist Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und die einheitliche Führung der gehaltenen Beteiligungen, ausgenommen erlaubnispflichtige Geschäfte, insbesondere Kreditgeschäfte i.S. von § 1 Abs. 2 Kreditwesengesetz.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: ADM German Holdings B.V., Amsterdam / Niederlande (Kamer van Koophandel 34174678), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Kühnel, Anke, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ADM European Management Holding GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 89023) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kühnel, Anke aus Hamburg