Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 115601
Firma: HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Adresse: Hellgrundweg 50, 22525 Hamburg
Veränderungen
HRA 115601: HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, Hellgru...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.12.2012 12:00:00
HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, Hellgrundweg 50, 22525 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung des Spiel- und Trainingsbetriebs der Bundesligamannschaft des HSV Handball Sport Verein Hamburg e.V. sowie weiterer Mannschaften, die dem Trainings- und Spielbetrieb der Bundesligamannschaft angeschlossen sind. Die Vermittlung von Dienstleistungen und sonstigen Leistungen im Bereich des Leistungssports, sowie die Beratung von Vereinen und alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, die geeignet sind, das Unternehmen zu fördern.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hellgrundweg 50, 22525 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: HSV Handball Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 123568), vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 91993) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.