Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 115494
Firma: Garbe Bonn GmbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
HRA 115494: Garbe Bonn GmbH & Co. KG, Hamburg, Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg...
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HRA 115494: Garbe Bonn GmbH & Co. KG, Hamburg, Caffamacherreihe 8, 20355 Ham...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.11.2012 12:00:00
Garbe Bonn GmbH & Co. KG, Hamburg, Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung, die Projektierung und Verwaltung sowie die Verwertung von Immobilien nur in eigenem Namen und für eigene Rechnung, insbesondere des Grundstückes an der Franz-Lohe Straße in Bonn, die Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten Dritter im Sinne von § 34 c Abs. 1, Nr. 4 a) GewO; ferner die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der An- und Verkauf von Grundbesitz. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Garbe Wohnprojekte GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 114266), vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Garbe Bonn GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 124181) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.11.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.