Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 107504
Firma: Witt & Hirschfeld GmbH & Co. KG Grundbesitz Wertschöpfung
Sitz: Hamburg
Adresse: Ballindamm 13, 20095 Hamburg
Veränderungen
Witt & Hirschfeld GmbH & Co. KG Grundbesitz Wertschöpfung, Hamburg, Ballindamm 1...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 12.12.2007 12:00:00
Witt & Hirschfeld GmbH & Co. KG Grundbesitz Wertschöpfung, Hamburg (Ballindamm 13, 20095 Hamburg, Vermittlung von renditefähigen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,Verwaltungen, Vermietungen und Verpachtungen von Grundbesitz und andere Wertschöpfungen,Baubetreuungen, Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungen,Beteiligung an anderen Unternehmen, auch solchen, die in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Witt & Hirschfeld Verwaltungs GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 102668), Die jeweiligen Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Funk, Anne-Susann, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Nörtemann, Markus, Salzhausen, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Witt & Hirschfeld GmbH Grundbesitz Wertschöpfung, Hamburg (AG Hamburg HRB 31066) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2007. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Funk, Anne-Susann aus Hamburg,
Nörtemann, Markus aus Salzhausen