Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 107392
Firma: SMV Schacht Musikverlage GmbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
HRA 107392: SMV Schacht Musikverlage GmbH & Co. KG, Hamburg, Herbert-Weichmann-S...
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HRA 107392: SMV Schacht Musikverlage GmbH & Co. KG, Hamburg, Herbert-Weichma...
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SMV Schacht Musikverlage GmbH & Co. KG, Hamburg, Herbert-Weichmann-Straße 47, 22...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.11.2007 12:00:00
SMV Schacht Musikverlage GmbH & Co. KG, Hamburg (Herbert-Weichmann-Str. 47, 22085 Hamburg, Tätigkeit eines Theater- und Musikverlages, insbesondere Erwerb von Verlagsrechten an Urheberrechten, Übertragung von Nutzungsrechten, Erwerb und Beteiligung an Leistungsschutzrechten, Erwerb von anderen Theater- und Musikverlagen sowie Beteiligung an solchen Unternehmen, Herstellung und Vertrieb von Noten und Textbüchern sowie Geschäfte aller Art, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theater- und Musikverlages stehen, einschließlich der Errichtung von Zweigniederlassungen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: SMV Schacht Verwaltungs GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 103119). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SMV Schacht Musikverlage GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 51378) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.