Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 106855
Firma: Topaz Real Estate GmbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRA 106855: Topaz Real Estate GmbH & Co. KG i.L., Hamburg, Poststraße 9b, 20354 ...
Veränderungen
HRA 106855:Topaz Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg, Hohe Brücke 1, 20459 Hambur...
Veränderungen
Topaz Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg. Änderung...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.09.2007 06:52:00
Topaz Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg (Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, insbesondere Beratung, Vermittlung, Maklertätigkeit, Baubetreuung, Bau- und Projektentwicklung, Verwaltung sowie Erwerb von Immobilien und Begleitung der Finanzierungsabwicklung). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltungsgesellschaft Café Ponton GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 77509), Der persönlich haftende Gesellschafter und dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Topaz Real Estate GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 99158) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.