Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 105308
Firma: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
HRA 105308: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Rathausmarkt 5, R...
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HRA 105308: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Rathausmarkt 5, R...
Veränderungen
HRA 105308: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Neuer Wall 2-6, 2...
Veränderungen
HRA 105308: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Neuer Wall 2-6, 2...
Veränderungen
HRA 105308: Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Colonnaden 15...
Veränderungen
Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, Fehlandstr. 50, 20354 Hamburg...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.02.2007 08:04:00
Comes Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg (Kurze Mühren 13, 20095 Hamburg, Die Beratung von Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- und kommunalen Unternehmen im In- und Ausland in Fragen des Managements-, Marketings-, Vertriebs-, der Organisation-, Strategie- und Rationalisierung, die Umsetzung von erarbeiteten Konzepten und die treuhänderische Verwaltung von Gesellschaftsanteilen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: comes Verwaltungs GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 90469). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Comes Unternehmensberatung GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 82861) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2006. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.