Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 105143
Firma: AVANCIS GmbH & Co. KG
Sitz: Torgau
Veränderungen
AVANCIS GmbH & Co. KG, Hamburg (Solarstr. 3, 04860 Torgau). Neuer Sitz: Torgau. ...
Veränderungen
AVANCIS GmbH & Co. KG, Hamburg (Suhrenkamp 71-77, 22335 Hamburg). Prokura erlosc...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.12.2006 14:25:00
AVANCIS GmbH & Co. KG, Hamburg (Suhrenkamp 71-77, 22335 Hamburg, Forschung und Entwicklung sowie Produktion und Vermarktung von Photovoltaikmodulen, insbesondere sogenannter Dünnschicht-Photovoltaikmodule.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditgesellschaft vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafter und die jeweiligen Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: AVANCIS Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 97450). Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: Dr. Probst, Volker, Straßlach-Dingharting, *XX.XX.XXXX; Dr. Woeste, Christian, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der AVANCIS GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 81068) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.12.2006. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Probst, Volker aus Straßlach-Dingharting,
Dr. Woeste, Christian aus Großhansdorf