Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 104841
Firma: Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG
Sitz: Hamburg
Adresse: Feldbrunnenstr. 42, 20146 Hamburg
Löschungen von Amts wegen
HRA 104841: Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG, Hambur...
Löschungsankündigungen
HRA 104841: Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG, Hambur...
Veränderungen
Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, Feldbrunne...
Veränderungen
Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg (Feldbrunne...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.11.2006 07:11:00
Magnum zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg (Feldbrunnenstr. 42, 20146 Hamburg, Verwaltung von eigenen und fremden Vermögenswerten, soweit dazu nicht eine besondere Genehmigung erforderlich ist, Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, Bebauung von Grundstücken, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Magnum erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 95819). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der TEUTONIA zwölfte Beteiligungs-GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 48015) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2006 und gleichzeitiger Sitzverlegung nach Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.