Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 98512
Firma: Red-D-Arc (Germany) GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Löschungen
HRB 98512: Red-D-Arc (Germany) GmbH, Frankfurt am Main, Ruhrallee 185, 45136 Ess...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 20.01.2020 22:00:00
HRB 98512: Red-D-Arc (Germany) GmbH, Frankfurt am Main, Ruhrallee 185, 45136 Essen. Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main als Registergericht unter HRB 98512 eingereicht.Angaben zu den beteiligten Gesellschaften gemäß § 122d Satz 2 Nr. 2 u. Nr. 3 UmwGa) Übertragende GesellschaftFirma: Red-D-Arc (Germany) GmbHSitz: Frankfurt am Main, DeutschlandRechtsform: GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)Register: Amtsgericht Frankfurt am Main, HandelsregisterRegistrierungsnummer: HRB 98512b) Übernehmende GesellschaftFirma: Red-D-Arc B.V.Sitz: Stellendam, NiederlandeRechtsform: B.V. (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid)Register: Kamer van KoophandelRegistrierungsnummer: KvK-Nummer 08081849Hinweise gemäß § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwGa) Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft (i) AllgemeinesInfolge der Verschmelzung gehen sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Nach Wirksamwerden der Verschmelzung müssen die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ihre Ansprüche daher gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend machen.(ii) § 122j UmwGDa die übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt, ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. (iii) Artikel 2:316 Zivilgesetzbuch der NiederlandeDer Schutz der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft sowie der übertragenden Gesellschaft wird ferner auch durch Artikel 2:316 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande geregelt. Gemäß diesen Vorschriften kann ein Gläubiger Einspruch gegen die geplante Verschmelzung bei dem zuständigen niederländischen Bezirksgericht einlegen, wobei der Gläubiger innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der geplanten Verschmelzung darlegen muss, welche Sicherheitsleistungen er fordert. Das niederländische Bezirksgericht weist den Einspruch zurück, falls der Gläubiger nicht glaubhaft machen kann, dass die finanzielle Lage der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung weniger Sicherheit für die Befriedigung seines Anspruchs als zuvor bietet und der übernehmende Rechtsträger keine angemessenen Sicherheitsleistungen erbracht hat. Das niederländische Bezirksgericht kann den übernehmenden Rechtsträger vor seiner Entscheidung die Gelegenheit geben, den Gläubigern innerhalb einer vom niederländischen Bezirksgericht bestimmten Frist angemessene Sicherheiten zu leisten. Soweit der Einspruch fristgerecht eingereicht wurde, kann der Verschmelzungsplan nur beurkundet werden, falls die jeweiligen Gläubiger ihren Einspruch zurückgenommen haben oder der Einspruch zurückgewiesen wurde. Kann infolge der Verschmelzung ein Vertrag einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in aller Angemessenheit und Billigkeit nicht unverändert in Kraft bleiben, so ändert oder hebt das zuständige niederländische Bezirksgericht den Vertrag auf Verlangen einer der Vertragsparteien ab bzw. auf. Diese Änderung oder Aufhebung kann rückwirkend wirksam werden. Das Recht, einen solchen Anspruch geltend zu machen, erlischt sechs Monate nach Einreichung der notariellen Verschmelzungsurkunde beim niederländischen Handelsregister. Jeder Verlust, der den relevanten Vertragspartnern der verschmelzenden Gesellschaften durch eine solche Änderung oder Aufhebung eines Vertrages entsteht, muss von der übernehmenden Gesellschaft ersetzt werden.b) Rechte von Minderheitsgesellschaftern Alleinige Gesellschafterin sowohl der Red-D-Arc (Germany) GmbH (übertragende Gesellschaft) als auch der Red-D-Arc B.V. (übernehmende Gesellschaft) ist zu jeweils 100% die Red-D-Arc (Netherlands) B.V. mit Sitz in Stellendam, Niederlande (Kamer van Koophandel, KvK-Nummer 34298610). Es gibt somit sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft keine Minderheitsgesellschafter. Da sämtliche Geschäftsanteile sowohl an der übertragenden Gesellschaft als auch an der übernehmenden Gesellschaft von der Red-D-Arc (Netherlands) B.V. als jeweils alleinige Gesellschafterin gehalten werden, wird das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöht. Daher werden im Rahmen der Verschmelzung keine Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft geschaffen, ausgegeben oder gewährt.c) Weitere Auskünfte Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang erhalten Gesellschafter und Gläubiger unter der Geschäftsanschrift der Red-D-Arc (Germany) GmbH (Ruhrallee 185, 45136 Essen, Deutschland).Veränderungen
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HRB 98512:Mainsee 856. V V GmbH, Frankfurt am Main, Kurt-Schumacher-Straße 18-20...
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Mainsee 856. V V GmbH, Frankfurt am Main, Kurt-Schumacher-Straße 18-20, 53113 Bo...