Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 97531
Firma: HPE Hausbau GmbH
Sitz: Grünwald, Landkreis München
Veränderungen
HPE Hausbau GmbH, Frankfurt am Main, Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.09.2013 12:00:00
HPE Hausbau GmbH, Frankfurt am Main, Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2013. Geschäftsanschrift: Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main. Gegenstand: der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung a) unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte zum Zwecke der Bebauung, b) bebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte, c) von Vermögensgegenständen und Rechten aller Art sowie die Vornahme aller dadurch unmittelbar oder mittelbar bedingten und damit zusammenhängenden Geschäfte für eigene und fremde Rechnung. Stammkapital: 99.999,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Roseen, Frank, Stockholm / Schweden, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der HPE Hausbau GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 47009). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Roseen, Frank aus Stockholm / Schweden