Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 91697
Firma: Pentadoc Consulting AG
Sitz: Planegg/Martinsried
Veränderungen
Pentadoc Consulting AG, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Fran...
Veränderungen
Pentadoc Consulting AG, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Fran...
Veränderungen
Pentadoc Consulting AG, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Fran...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.08.2011 12:00:00
Pentadoc Consulting AG, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main. Aktiengesellschaft. Satzung vom 30.06.2011. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main. Die prozessorientierte, betriebswirtschaftliche Beratung, Lösungsentwicklung und Optimierung im Umfeld der Dokumentenmanagement-Systeme und des Enterprise Content Management. Dies umfasst die Projektierung, Umsetzung und Implementierung. Die Gesellschaft kann den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise auch über in ihrem Mehtheitsbesitz stehende Unternehmen betreiben. 80.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Schmitz, Guido, Wittlich, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der PENTADOC AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 52582) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Schmitz, Guido aus Wittlich