Veröffentlichungen vom Amtsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen HRB 89448
Firma: Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH
Sitz: Bensheim
Veränderungen
Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim, Darmstädter Straße 246, 64625 Be...
Berichtigungen
Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim, Darmstädter Straße 246, 64625 Be...
Veränderungen
Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim, Darmstädter Straße 246, 64625 Be...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.12.2010 12:00:00
Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim, Darmstädter Straße 246, 64625 Bensheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.11.2010. Geschäftsanschrift: Darmstädter Straße 246, 64625 Bensheim. Gegenstand: ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie eigenen Kapitalvermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Dietz, Wolfgang, Bensheim, *XX.XX.XXXX; Thetmann, Uwe, Bensheim, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Tectum 41. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Bensheim (Amtsgericht Darmstadt, HRA 84100). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Dietz, Wolfgang aus Bensheim,
Thetmann, Uwe aus Bensheim