Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 89425
Firma: NordEstate AG
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Bockenheimer Landstraße 66, 60323 Frankfurt am Main
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HRB 89425: NordEstate AG, Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 66, 60323 F...
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Veröffentlichung vom 15.09.2017 00:01:00
HRB 89425: NordEstate AG, Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 66, 60323 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist ein Vertrag über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Nordestate A/S, Arhus /Dänemark eingereicht worden.1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die folgenden Gesellschaften beteiligt:a) Als übertragende Gesellschaft die NordEstate AG, eine nach deutschem Recht gegründete und existierende Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland und Geschäftsadresse Bockenheimer Landstraße 66, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland.b) Als übernehmende Gesellschaft die NordEstate A/S, eine nach dänischem Recht gegründete und existierende Aktiengesellschaft (Aktieselskab) mit Sitz in Aarhus, Dänemark und mit Geschäftsadresse c/o EY, Værkmestergade 25, Postboks 330, 8000 Aarhus C, Dänemark.2. Die Gesellschaften sind wie folgt eingetragen:a) Die NordEstate AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Nr. HRB 89425 eingetragen.b) Die NordEstate A/S ist bei der dänischen Unternehmensbehörde (Erhvervsstyrelsen) unter der Nr. 29817456 eingetragen, mit der Adresse Allé 17, 2100 Copenhagen Ø, Denmark. 3. Zu den Modalitäten der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter wird Folgendes mitgeteilt:a) Da die übertragende Gesellschaft NordEstate AG eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft NordEstate A/S ist, sind bei der übertragenden Gesellschaft keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter vorhanden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist daher nicht bekannt zu machen.b) Die Rechte der Gläubiger der Nord-Estate AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung ergeben sich aus § 122j UmwG. Nach dieser Bestimmung ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, vorausgesetzt sie melden ihren Anspruch binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan vom Handelsregister bekannt gemacht worden ist, nach Grund und Höhe schriftlich an und machen glaubhaft, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Zu diesem Zweck muss die Rechtsbeziehung, auf der die Forderung beruht, so beschrieben werden, dass die entsprechende Forderung bestimmt werden kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Schuldner des Anspruchs ist die NordEstate AG. In Bezug auf die Forderungen von Gläubigern ist es irrelevant, ob diese Forderungen auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Inhalt einer Forderung ist nur insofern von Bedeutung, als die Forderung einen Vermögenswert darstellen muss. Aus diesem Grund muss die zu sichernde Forderung nicht unbedingt ein direkter Anspruch auf Zahlung sein. Die Notwendigkeit der Sicherheitsleistung besteht z. B. auch bei einem Anspruch auf Lieferung körperlicher Gegenstände oder auf Erbringung von Leistungen im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch, der in der Zukunft aus diesem Anspruch entstehen kann. Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der NordEstate AG unter folgender Anschrift geltend zu machen: NordEstate AG, Bockenheimer Landstraße 66, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland.c) Die Rechte der Gläubiger der Nord-Estate A/S im Zusammenhang mit der Verschmelzung ergeben sich aus den §§ 277 und 278 des dänischen Aktien- und GmbH-Gesetzes. Danach muss ein Sachverständigengutachten über die Position der Gläubiger erstellt werden. Wenn der Sachverständige zum Schluss kommt, dass die Gläubiger nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht ausreichend geschützt sind oder wenn die Aktionäre einstimmig auf ein Sachverständigengutachten verzichtet haben, können die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des grenzüberschreitenden Verschmelzungsplans entstanden sind, ihre Forderungen bis zu vier Wochen nach dem Tag, an dem die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten bestehenden Gesellschaften über die Verschmelzung beschlossen haben, geltend machen. Es können jedoch keine Ansprüche geltend gemacht werden, für die eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Für fällige Ansprüche kann Zahlung verlangt werden, und für Ansprüche, die nicht fällig sind, kann eine angemessene Sicherheit verlangt werden.Wenn die Gesellschaft und Gläubiger, die ihre Forderungen eingereicht haben, sich nicht einig sind, ob Sicherheit geleistet werden muss oder ob die angebotene Sicherheit angemessen ist, kann jede Partei, bis spätestens jedoch zwei Wochen nach der Geltendmachung der Forderung, diese Angelegenheit am zuständigen Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Sitz der Gesellschaft liegt, anhängig machen, um eine Entscheidung in dieser Sache zu erwirken.Die Rechte der Gläubiger sowie die Forderungen, für die Sicherheit zu leisten sind, sollen unmittelbar gegen die NORDESTATE A/S unter dieser Adresse geltend gemacht werden:NORDESTATE A/S, c/o EY, Værkmestergade 25, 8000 Aarhus C, Dänemark.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der NordEstate AG, Bockenheimer Landstraße 66, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland und bei der NordEstate A/S, c/o EY, Værkmestergade 25, Postboks 330, 8000 Aarhus C, Dänemark.Veränderungen
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