Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 87506
Firma: Deutsche Bank Europe GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main
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HRB 87506: Deutsche Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 12, 60325 ...
Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 30.05.2011 12:00:00
Deutsche Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Gesellschaft hat am 24.05.2011 den Entwurf eines Verschmelzungsplans beim Handelsregister eingereicht. Folgende Angaben werden nach § 122 d Satz 2 Nr. 2 bis 4 UmwG bekannt gemacht:1. An der Verschmelzung sind beteiligt:a) Als übertragende Gesellschaft die Deutsche Bank (Portugal) S.A., eine Ak-tiengesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Portugal.b) Als übernehmende Gesellschaft die Deutsche Bank Europe GmbH, eineGesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Frank-furt am Main, Deutschland.2. Die Gesellschaften sind wie folgt eingetragen:a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister Lissabonunter der Register- und Gesellschaftsnummer 502349620.b) Die übemehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister desAmtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter HRB 87506.3. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minder-heitsaktionäre wird Folgendes mitgeteilt:a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Deutsche Bank EuropeGmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danachist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Deutsche BankEurope GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nachdem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register desSitzes der Deutsche Bank Europe GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grundund Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedochnur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Er-füllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Be-kanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Deutsche BankEurope GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG aufdieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vor-zugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetz-licher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sindunmittelbar gegenüber der Deutsche Bank Europe GmbH (zu Händen Hr.Nikolaus v. Tippelskirch, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,Deutschland) geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung derdem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eineIndividualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird da-rauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monatenaeh Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handels-register der Deutsche Bank Europe GmbH gefordert werden muss.b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Deutsche Bank (Portugal)S.A. ergeben sich aus Art. 101-A ff. i.V.m. Art. 117-B des portugiesischenGesetzes über Handelsgesellschaften (Código das Sociedades Comerciais).Danach können Gläubiger der übertragenden Gesellschaft innerhalb einesMonats nach der Bekanntmachung über die Einreichung des Verschmel-zungsplanes beim Handelsregister in Portugal Widerspruch beim Gerichtfiir Handelssachen in Lissabon, Portugal, einreichen. Der Widerspruchmuss mit einem durch die Verschmelzung drohenden Schaden fiir dieRechte der Gläubiger begründet werden und setzt voraus, dass (i) der je-weilige Gläubiger die Gesellschaft 15 Tage vor Erhebung des Wider-spruchs aufgefordert hat, die geltend gemachten Forderungen zu erfüllenoder dafür angemessene Sicherheit zu leisten und (ii) die Gesellschaft dieseForderungen nicht erfüllt hat. Der Widerspruch bei Gericht verhindert eineEintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bis zu dem Zeit-punkt, in dem eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: (a) der Wider-spruch wird durch eine rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen (oder,soweit der Widerspruch zunächst vom Gericht nicht akzeptiert wurde: derGläubiger hat innerhalb von 30 Tagen keinen neuen Widerspruch einge-legt), (b) der Widerspruch wird zurückgenommen, (c) die Forderung desGläubigers wurde erfüllt bzw. es wurde eine angemessene Sicherheit ge-stellt, (d) der Gläubiger stimmt der Eintragung zu oder (e) der geschuldeteBetrag wird hinterlegt.Um Widersprueh beim Gericht fiir Handelssachen in Lissabon einlegen zukönnen müssen die Gläubiger der Deutsche Bank (Portugal) S.A. ihreRechte spätestens 15 Tage vor Erhebung des Widerspruchs unmittelbar ge-genüber der Deutsche Bank (Portugal) S.A. (zu Händen Fr. ManuelaVasconcelos Simões, Rua Castilho 20, 1250 - 069 Lissabon, Portugal) gel-tend machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zuGrunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierungohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen,dass ein etwaiger Widerspruch gegen die Verschmelzung spätestens einenMonat nach Bekanntmachung der Einreichung des Verschmelzungsplanesbeim Handelsregister in Lissabon beim Gericht fiir Handelssachen in Lissa-bon, Portugal, eingereicht werden muss.c) Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechteder Gläubiger können unter den folgenden Anschriften eingeholt werden:- Deutsche Bank Europe GmbH, Ansprechpartner: Hr. Nikolaus v.Tippelskirch, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutsch-land, Telefax: +49-(0)69-910-38220, und- Deutsche Bank (Portugal) S.A., Ansprechpartner: Fr. Manuela Vas-concelos Simões, Rua Castilho 20, 1250 - 069 Lissabon, Portugal,Telefax:+351-213-526-334.d) Sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Deutsche Bank (Portugal)S.A. und sämtliche Geschäftsanteile der übernehmenden Deutsche BankEurope GmbH werden von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft gehalten.Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Ein Hin-weis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsge-sellschaftern ist daher nicht bekannt zu machen.Veränderungen
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