Veröffentlichungen vom Amtsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen HRB 8616
Firma: Grass Valley Germany GmbH
Sitz: Weiterstadt
Adresse: Brunnenweg 9, 64331 Weiterstadt
Löschungen
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Berichtigungen
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Berichtigungen
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Veröffentlichung vom 11.11.2008 12:00:00
Thomson Systems Germany GmbH, Weiterstadt, (Brunnenweg 9, 64331 Weiterstadt).Die Gesellschafterversammlung vom 08.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 3 (Geschäftsjahr) , 2 (Gegenstand des Unternehmens), 6 (Geschäftsjahr), 7 (Bekanntmachungen) und 8 (Gründungskosten) beschlossen. Neuer Gegenstand: die Entwicklung und die Fertigung von Systemen für die professionelle Filmbildnachbearbeitung und professionelle Videobearbeitung, die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb, die Montage und Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Hörfunk und Fernsehen sowie Antennensystemen und Komponenten, insbbesondere für Hörfunk, Fernsehen und Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der Instandhaltung und Modernisierung sowie der Vertrieb von Sendern und Röhren für Sendeanlagen und der An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen für diese Tätigkeitsgebiete im In- und Ausland, der Import, Export und Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten einschließlich Ausbildung und Beratung für Hard- und Softwareprodukte, der Betrieb einer Werbeagentur sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag und des Nachtrags zum Verschmelzungsvertrag vom 23.10.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der THOMSON Broadcast & Multimedia GmbH mit Sitz in Schifferstadt (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 60446) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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