Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 85664
Firma: GFEI Aktiengesellschaft
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 85664: GFEI Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Am Hauptbahnhof 6, 60329 ...
Veränderungen
GFEI Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Hamburger Allee 26-28, 60486 Frankfu...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 22.06.2009 12:00:00
GFEI Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Hamburger Allee 26-28, 60486 Frankfurt am Main.Aktiengesellschaft. Satzung vom 16.04.2009. Geschäftsanschrift: Hamburger Allee 26-28, 60486 Frankfurt am Main. Gegenstand: Darstellung von finanzmarktrelevanten Themen in den Medien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung sowie der Unternehmensberatung. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die Dritte im Bereich Public Relations und Investor Relations sowie Krisenmanagement unterstützen. Ferner die die Konzeption, Erstellung und der Vertrieb von Inhalten für Medien und die Vermarktung dieser Inhalte betreffen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Kuhnke, Lars, Hannover, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der GFEI Gesellschaft für Effekteninformation mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 77391). Der Vorstand ist durch Satzung vom 16.04.2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31.12.2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 25.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kuhnke, Lars aus Hannover