Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 84522
Firma: Stiftung Humor Hilft Heilen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Bonn
Löschungen
HRB 84522: Stiftung Humor Hilft Heilen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkt...
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Veröffentlichung vom 19.07.2010 12:00:00
Stiftung Humor Hilft Heilen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Im Sachsenlager 15, 60322 Frankfurt am Main.Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand) beschlossen. § 3 Abs.3 (Gemeinnützigkeit) ist entfallen. Neuer Gegenstand: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Medizin, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Erziehung, Bildung und Ausbildung einschließlich der Volksbildung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung moderner psychologischer Erkenntnisse um die Bedeutung des Humors und Lachens als Bestandteil medizinischer und therapeutischer Behandlungen. Die Wissenschaft vom Lachen (Gelotologie) soll in Forschung und Lehre, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Erziehung, Bildung und Ausbildung einschließlich der Volksbildung gefördert und ihre praktische Anwendung verwirklicht werden. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist das Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO zum Zwecke der Förderung der Gesundheitspflege. Weiterer Zweck der Geseflschaft ist das Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AG. Daneben kann die Gesellschaft die in § 2 genannten Zwecke der Förderung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Hierbei kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AG bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.Veränderungen
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Neueintragungen
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