Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 82783
Firma: BMC Grundstücks GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
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HRB 82783: BMC Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main, Untermainanlage 1, 60329 Fra...
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HRB 82783:BMC Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 18, 60311 ...
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HRB 82783:BMC Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 18, 60311 ...
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BMC Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main, (Große Gallusstraße 18, 60311 Frankfurt...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.04.2008 22:00:00
BMC Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main (Große Gallusstraße 18, 60311 Frankfurt am Main). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.03.2008. Gegenstand: Erwerb, die Verwaltung, die Entwicklung, die Bebauung, die Vermietung bzw. die Verpachtung und der Verkauf von Grundstücken und Bauten. Der Gesellschaft ist die Ausführung der in § 34 c der Gewerbeordnung und der in § 6 Absatz 1 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte untersagt. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Theurer, Helmut, Mannheim, *XX.XX.XXXX; Wagner, Volker, Bruchköbel, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FM Objektgesellschaft mbH & Co. Große Gallusstraße 18 KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 30698). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Theurer, Helmut aus Mannheim,
Wagner, Volker aus Bruchköbel