Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 82351
Firma: Administer AG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
Administer AG, Frankfurt am Main, (Rödlingsmarkt 9, 20459 Hamburg).Der Sitz ist ...
Veränderungen
Administer AG, Frankfurt am Main (Meisengasse 13 - 15, 60323 Frankfurt am Main)....
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.02.2008 12:00:00
Administer AG, Frankfurt am Main (Meisengasse 13 - 15, 60323 Frankfurt am Main). Aktiengesellschaft. Satzung vom 05.11.2007. Gegenstand: Aufbau und Betrieb eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Verwaltung von Modellen der Altersversorgung, der Altersvorsorge und der Lebensarbeitszeit. Das Unternehmen bietet Endkunden und lntermediären die Abwicklung solcher Modelle über eine in einem Rechenzentrum installierte lT-Plattform an und stellt zugehörige Serviceleistungen bereit. Darüber hinaus werden weitere Dienstleistungen, wie Beratung, Konzeption, Entwicklung, Einführung, Betrieb, Wartung, Pflege, Vermittlung und Vermarktung von lT-gestützten Verwaltungssystemen sowie die Einführung und Abwicklung von Versorgungsmodellen für Endkunden und lntermediäre angeboten. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Herbst, Stefan, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Kannemacher, Uwe, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SOKOMA Beteiligungsverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 48769). Die Hauptversammlung vom 05.11.2007 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 550.000,00 EUR auf 600.000,00 EUR beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Herbst, Stefan aus Hamburg,
Kannemacher, Uwe aus Frankfurt am Main