Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 80711
Firma: ChemAdvice AG
Sitz: Kelkheim (Taunus)
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ChemAdvice AG, Frankfurt am Main, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main.Gesch...
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ChemAdvice AG, Frankfurt am Main, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main.Nicht...
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ChemAdvice AG, Frankfurt am Main, (Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main).Pro...
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ChemAdvice AG, Frankfurt am Main, (Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main).Zwe...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.07.2007 09:22:00
ChemAdvice AG, Frankfurt am Main (Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main). Aktiengesellschaft. Satzung vom 25.04.2007 mit Änderung vom 21.06.2007. Gegenstand: Beratung von Unternehmen, insbesondere der Chemie sowie des Anlagenbaus, des Kapital- und des Private Equity Marktes, insbesondere durch die Erstellung von Studien, Analysen und Konzepten und die Unterstützung bei deren Umsetzung. Grundkapital: 101.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Ilgner, Hans-Peter, Riedstadt, *XX.XX.XXXX; Dr. Warning, Klaus, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Lehmann, Thomas, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ChemAdvice GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main 76534). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Warning, Klaus aus Wiesbaden,
Ilgner, Hans-Peter aus Riedstadt,
Lehmann, Thomas aus Frankfurt am Main