Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 79867
Firma: CEREP Germany B GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Löschungen
HRB 79867: CEREP Germany B GmbH, Frankfurt am Main, Mainzer Landstr. 46, 60325 F...
Veränderungen
HRB 79867: CEREP Germany B GmbH, Frankfurt am Main, Mainzer Landstr. 46, 60325 F...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 10.07.2017 22:01:00
HRB 79867: CEREP Germany B GmbH, Frankfurt am Main, Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der CEREP II S.à.r.l. eingereicht worden.Die Verschmelzung erfolgt unter Anwendung der Vorschriften der §§ 122a ff. UmwG sowie den Bestimmungen des Art. 257 ff. des Luxemburgischen Rechts. Namens der Geschäftsführung der übertragenden deutschen CEREP Germany B GmbH bitte ich um Bekanntmachung der nach § 122d UmwG erforderlichen Angaben. Hierzu teile ich Ihnen folgenden Inhalt der bekannt zu machenden Angaben gemäß § 122d Satz 2 UmwG mit:1. Es wird gebeten, einen Hinweis gemäß § 10 HGB bekannt zu machen, wonach der Entwurf des Verschmelzungsplans beim Handelsregister eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sindals übertragende Gesellschaft die CEREP Germany B GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main beteiligt undals übernehmende Gesellschaft die CEREP II S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg.3.Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 79867. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter B 107559.4.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß § 122h UmwG ist nicht bekannt zu machen, da durch § 122h Abs. 1 i.V.m. §§ 14 und 15 UmwG nur Minderheitsgesellschafter einer deutschen übertragenden Gesellschaft berechtigt sind, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses anzustrengen. Hinsichtlich der übertragenden CEREP Germany B GmbH besteht jedoch keine Minderheitsbeteiligung, da alle Anteile an der CEREP Germany B GmbH von der übertragenden Gesellschaft, der CEREP II S.à r.l., eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg unter B 107559, gehalten werden, die damit alleinige Gesellschafterin der übertragenden deutschen Gesellschaft ist.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen CEREP Germany B GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung als übertragende Gesellschaft beteiligten deutschen Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der CEREP Germany B GmbH gemäß § 122j UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, soweit sie im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutze errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Gesetz oder Vertrag beruht. Sicherheitsleistung können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Dingliche Ansprüche werden nicht erfasst. Insoweit stellt bereits der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss daher nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der CEREP Germany B GmbH unter deren Geschäftsanschrift Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main,geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Im Übrigen steht das Recht auf Sicherheitsleistung Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Veränderungen
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Neueintragungen
CEREP Germany B GmbH, Frankfurt am Main (Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am...