Veröffentlichungen vom Amtsgericht Marburg zum Aktenzeichen HRB 7901
Firma: Panorama II. Immobilien & Grundbesitz GmbH
Sitz: Schrecksbach
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.12.2021 22:01:00
HRB 7901: Panorama II. Immobilien & Grundbesitz GmbH, Schrecksbach, Im Igelsrod 27, 34637 Schrecksbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2020. Geschäftsanschrift: Im Igelsrod 27, 34637 Schrecksbach. Gegenstand: Die Vermietung von Wohn- und Gewerberaum sowie von Grundstücken und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Kauf, Verkauf sowie anderweitiger Erwerb, Verwaltung, Erhaltung, Schaffung und Umwandlung von Wohn-/Gewerberaum und Grundstücken. Die Gesellschaft erbringt keine Leistungen, die der Erlaubnis nach § 34 GewO unterfallen oder einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Süss, Udo Ernst, Flörsheim, *XX.XX.XXXX; Süss, Helge Erwin, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX; Süss, Stephan, Flörsheim, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Panorama II. Immobilien & Grundbesitz OHG mit dem Sitz in Schrecksbach (Amtsgericht Marburg, HRA 4215). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.