Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 56095
Firma: New Ben GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Löschungen
HRB 56095: New Ben GmbH, Frankfurt am Main, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am ...
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HRB 56095: New Ben GmbH, Frankfurt am Main, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 30.05.2016 22:01:00
HRB 56095: New Ben GmbH, Frankfurt am Main, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist ein Vertrag über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Benetton Group S.R.L. mit dem Sitz in Ponzano / Veneto eingereicht worden. 1. Es ist der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sind beteiligt: als übertragender Rechtsträger: New Ben GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in Frankfurt am Main, als übernehmender Rechtsträger: Benetton Group S.R.L., eine nach italienischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Società a responsabilità),mit dem Sitz in Ponzano Veneto (TV), Italien.3. Die übertragende deutsche Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 56095. Die aufnehmende italienische Gesellschaft ist eingetragen im Handelsreigster von Treviso (Italien) unter 03490770264, REA Nr. TV - 276862.4. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft von der aufnehmenden Benetton Group S.R.L. gehalten werden und Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. 5.a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122 j UmwG. Gemäß § 122 j Abs. 1 Satz 2 UmwG ist den Gläubigern der New Ben GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs zum Handelsregister der New Ben GmbH gemäß §§ 122 d Nr. 4, 122 j UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 122 j Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheit zu verlangen den Gläubigern nur hinsichtlich der Forderungen zu, die vor oder bis fünfzehn (15) Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes oder seines Entwurfes entstanden sind. Es ist für den Anspruch auf Sicherheitsleistung unerheblich, ob der Anspruch des Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können nur Gläubiger eines obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da hier schon der Gegenstand des dinglichen Anspruchs die Sicherheit darstellt. Die Forderung des Gläubigers muss auf einen Vermögenswert gerichtet sein. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen besteht ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus erwachsenden Anspruchs auf Schadensersatz. Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar geltend zu machen gegenüber: New Ben GmbH Stephanstraße 3 60313 Frankfurt am Main Deutschland. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrundeliegende Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung an Gläubiger der übertragenden New Ben GmbH nur gewährt wird, wenn sie innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. b) Die Rechte der Gläubiger der aufnehmenden italienischen Gesellschaft ergeben sich aus Abschnitt 2503 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) in Verbindung mit der Vorschrift des Abschnitts 2505-quater des italienischen Zivilgesetzbuches. Nach diesen Vorschriften kann die Verschmelzung erst dreißig Tage nach Einreichung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der an der Verschmelzung beteiligten italienischen Gesellschaft zur Verschmelzung beim italienischen Gesellschaftsregister und vorbehaltlich der Zustimmung aller Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, der Befriedigung derjenigen Gläubiger, die ihre Zustimmung zur Verschmelzung nicht erteilt haben, oder der Bankhinterlegung der maßgebenden Beträge, umgesetzt werden. Außerhalb dieser Ausnahmen können die Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft innerhalb der vorgenannten Frist von 30 Tagen Widerspruch gegen die Verschmelzung einlegen. Darüber hinaus können die Gläubiger vollständige Informationen über die Ausübung ihrer Rechte unmittelbar am Sitz der Benetton Group S.R.L. einholen. Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar gelten dazu machen gegenüber: Benetton Group S.R.L. 1, Via Villa Minelli, 31050 Ponzano Veneto (TV) Italien. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte gegenüber der übertragenden New Ben GmbH und der aufnehmenden Benetton Group S.R.L. können unter folgender Anschrift eingeholt werden: New Ben GmbH Stephanstraße 3 60313 Frankfurt am Main Deutschland.Veränderungen
HRB 56095: New Ben GmbH, Frankfurt am Main, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am ...
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HRB 56095:New Ben GmbH, Frankfurt am Main, Oederweg 96, 60318 Frankfurt am Main....
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