Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 5520
Firma: Honeywell Unterstützungskasse GmbH
Sitz: Offenbach am Main
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HRB 5520: Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger ...
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HRB 5520: Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger ...
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HRB 5520: Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger ...
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HRB 5520: Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger ...
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Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger Straße 110...
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Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger Straße 110...
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Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main, Strahlenberger Straße 110...
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Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main (Kaiserleistraße 39, 63067...
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Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main (Kaiserleistraße 39, 63067...
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Veröffentlichung vom 19.03.2007 15:07:00
Honeywell Unterstützungskasse GmbH, Offenbach am Main (Kaiserleistraße 39, 63067 Offenbach). Die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Absatz 1 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Gesellschaft ist eine soziale Einrichtung der Firmen Honeywell GmbH, Honeywell Deutschland GmbH, Honeywell Deutschland Holding GmbH, alle Offenbach am Main, sowie der Honeywell Regelsysteme GmbH, Maintal (im folgenden kurz "Trägerunternehmen"). Ihr ausschließlicher und unabänderlicher Zweck ist die freiwillige Gewährung von laufenden Unterstützungen in der Form von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenbeihilfen und gegebenenfalls einmalige Zuwendungen in besonderen Notfällen an Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Trägerunternehmen sowie deren Rechtsvorgänger, ausschließlich deren Tochtergesellschaften, soweit sie nicht hier ausdrücklich genannt sind, sowie an deren Angehörige (Ehegatten, Kinder) und sonstige unterhaltsberechtigte Personen. Die Gesellschaft darf zur Erfüllung eines in Satz 2 genannten Zwecks Versorgungsverpflichtungen und entsprechende Vermögenswerte auf andere Versorgungsträger, insbesondere Pensionskassen, Unternehmen der Lebensversicherung, öffentlich rechtliche Versorgungsträger und andere Unterstützungskassen übertragen. Vermögen, das die in den jeweils geltenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommmensteuergesetzes genannten Grenzen für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen überschreitet, unterliegt nicht der Zweckbestimmung des Kassenvermögens.