Veröffentlichungen vom Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zum Aktenzeichen HRB 5443
Veränderungen
HRB 5443: Katharina-Kasper-Haus GmbH, Mengerskirchen, Dammstraße 12, 35794 Menge...
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Berichtigungen
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.09.2015 22:01:00
HRB 5443: Katharina-Kasper-Haus GmbH, Mengerskirchen, Dammstraße 12, 35794 Mengerskirchen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.07.2015. Geschäftsanschrift: Dammstraße 12, 35794 Mengerskirchen. Gegenstand: Der Betrieb von ambulanten und stationären Senioren-, Alten- und Pflegeheimen (einschließlich Pflegefacheinrichtungen), insbesondere Betrieb des Katharina-Kasper-Hauses in Mengerskirchen, sowie Dienstleistungen aller Art im Bereich der Senioren- und Altenpflege oder der Senioren- und Altenpflege verwandter Bereiche. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Koopmann, Dirk, Hillscheid, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der "Haus Lahnblick"GmbH mit Sitz in Villmar (HRB 3409) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 27.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Koopmann, Dirk aus Hillscheid