Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 53726
Firma: Jones Lang LaSalle Administration GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
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HRB 53726: Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main, Bockenheim...
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HRB 53726: Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Le...
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HRB 53726: Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Le...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.10.2018 22:01:00
HRB 53726: Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 78, 60329 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Jones Lang LaSalle Administration B.V. eingereicht worden. Es wird bekanntgemacht:1. An der Verschmelzung sind folgende Rechtsträger beteiligt:a) Jones Lang LaSalle Administration GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung nach deutschem Recht) mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, einge-tragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter Registernummer HRB 53726, als übertragender Rechtsträger;b) Jones Lang LaSalle Administration B.V. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im Han-dels¬register (commercial register) der Kamer van Koophandel, Niederlande, unter KvK-Nummer 71745297, als übernehmender Rechtsträger.2. Rechte von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern:a) Gläubigerrechte nach deutschem RechtMit Wirksamwerden der Verschmelzung wird die Jones Lang LaSalle Administration B.V. als aufnehmende Gesellschaft neue Schuldnerin in Bezug auf sämtliche bisherigen Verbindlichkeiten der Jones Lang LaSalle Administration GmbH. Den Gläubigern der Jones Lang LaSalle Administration GmbH als übertragende Gesellschaft steht das Recht auf Sicherheitsleistung aus § 122j UmwG zu. Dies bedeutet im Einzelnen: Soweit die Gläubiger der Jones Lang LaSalle Administration GmbH für ihre Forderungen nicht Befriedigung verlangen können, hat die Jones Lang LaSalle Administration GmbH hierfür Sicherheit zu leisten. Die Art der zu leistenden Sicher-heit ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 232 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Jones Lang LaSalle Administration GmbH das Wahlrecht betreffend der Art der Sicherheitsleistung zusteht. Das Recht, Sicherheitsleistung zu fordern, steht den Gläubigern Jones Lang LaSalle Administration GmbH nur im Hinblick auf solche Forderungen gegenüber der Jones Lang LaSalle Administration GmbH zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekannt¬machung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden und bis zum Ablauf der Anmeldefrist noch nicht fällig sind. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung muss innerhalb einer Anmeldefrist von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsplans angemeldet werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Anmeldung der Forderung auf Sicherheits¬leistung bei der Jones Lang LaSalle Administration GmbH. Bei Fristversäumnis steht den Gläubigern der Anspruch auf Sicherheitsleistung gegenüber der Jones Lang LaSalle Administration GmbH nicht mehr zu (materielle Ausschlussfrist).Die Anmeldung hat schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Jones Lang LaSalle Administration GmbH zu erfolgen.Inhaltlich muss die Anmeldung die Forderung, für die Sicherheit geleistet werden soll, nach Parteien, Grund und Höhe bezeichnen und so individualisieren, dass ohne weitere Nachforschungen durch die Jones Lang LaSalle Administration GmbH für diese erkennbar ist, um welche Forderung es sich handelt. Weiterhin ist glaubhaft zu machen, dass die oben beschriebene grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung der Forderung konkret gefährdet. Der Umstand der grenzüber¬schreitenden Verschmelzung alleine und die damit verbundene Gesamtrechts¬nachfolge durch eine Gesellschaft ausländischen Rechts ist hierfür noch nicht ausreichend. Dass Gläubiger ihre Forderungen im europäischen Ausland geltend machen müssen, stellt für sich genommen noch keine Gefährdung der Erfüllung der Forderung dar. Die darüber hinausgehenden, die Gefährdung begründenden Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass die Gläubigerschutzrechte des § 22 UmwG vorliegend keine Anwendung finden, da § 122j UmwG bei grenzüber-schreitenden Verschmelzungen mit einer deutschen Gesellschaft als über¬tragender Gesellschaft insoweit eine abschließende Regelung darstellt. Sonder¬rechte i.S.d. §§ 23, 122a Abs. 2 UmwG, bestehen ebenfalls nicht.Unter folgender Anschrift können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modali-täten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Jones Lang LaSalle Administration GmbH eingeholt werden: Jones Lang LaSalle Administration GmbH,Wilhelm-Leuschner-Straße 78, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland.b) Gläubigerrechte nach dem niederländischen RechtGläubiger der Jones Lang LaSalle Administration B.V. haben im Zusammenhang mit der Verschmelzung folgende Rechte gemäß Art. 2:316 BW (Burgerlijk Wetboek, holländisches Zivilgesetzbuch): Sie haben Anspruch auf Verschaffung eines Sicherungsrechts (zekerheid) ver-langen oder einer anderen Form von Sicherheit. Mindestens eine der ver-schmelzenden Gesellschaften hat für jeden ihrer Gläubiger, der dies verlangt, ein Sicherungsrecht oder eine andere Form von Sicherheit für die gegenüber diesem Gläubiger zu erfüllenden Ansprüche einzuräumen. Erhebt der Gläubiger diesen Anspruch nicht, entscheidet ein Richter über die Rechtswirksamkeit eines erhobenen Widerspruchs (weitere Informationen hierzu finden sich nachstehend im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht gegen den Verschmelzungsplan).Vorstehendes findet keine Anwendung, wenn (i) der Gläubiger bereits über ausreichende Sicherungsrechte oder andere Formen von Sicherheit verfügt oder (ii) die Finanzlage (vermogenstoestand) der Jones Lang LaSalle Administration B.V. nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung der betroffenen Ansprüche verschafft. Nach Art. 2:316 Abs. 2 BW haben die Gläubiger der sich verschmelzenden Gesell-schaften bis zu einem Monat Zeit, dem Verschmelzungsplan zu widersprechen. Diese Wartezeit von einem Monat beginnt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tatsache, dass der Verschmelzungsplan (Zusammenschlussvorschlag) beim niederländischen Handelsregister eingereicht wurde. Sie können den Widerspruch durch einen bei dem zuständigen niederländischen Gericht einzu¬reichenden Antrag (zusammen mit einer Mitteilung über die beanspruchte Form der Sicherheit, wie vorstehend angegeben) tun, nachdem alle sich verschmelzenden Gesell¬schaften ordnungs¬gemäß die Einreichung des Verschmelzungsplans bekannt gemacht haben. Vor seiner Entscheidung kann der Richter den sich ver¬schmelzenden Gesellschaften die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer Frist Sicherheit in einer bestimmten Form zu leisten. Die weitere Ausführung durch den niederländischen Notar kann erst dann erfolgen, wenn die vorgenannte einmonatige Wartezeit nach Bekanntgabe der Einreichung des Zusammenschlussvorschlages abgelaufen ist und kein Gläubiger Widerspruch gegen die beabsichtigte Verschmelzung eingelegt hat.Wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben, darf der Zusammenschlussvorschlag nur dann beurkundet werden, wenn (i) der Widerspruch zurückgezogen wurde oder (ii) die Entscheidung des zuständigen niederländischen Gerichts, dass der Widerspruch aufgehoben wird, rechtskräftig wird (und nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann). Wurde bereits ein Verschmelzungsplan beurkundet, kann der zuständige Richter die Stellung einer Sicherheit anordnen und im Fall der Nichtbefolgung eine Geld-buße verhängen (Art. 2:316 Abs. 2-5 BW). Einigen Stimmen in der rechts-wissenschaftlichen Literatur zufolge dient auch die Bestimmung, nach der der Verschmelzungsplan auch die Auswirkungen der Verschmelzung auf den Geschäfts- und Firmenwert und die freien Rücklagen der Jones Lang LaSalle Administration B.V. zu berücksichtigen hat, dem Schutz der Gläubigerrechte (Art. 2:312 Abs. 4 BW). Unter folgender Anschrift können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modali-täten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Jones Lang LaSalle Administration B.V. eingeholt werden:Jones Lang LaSalle Administration B.V.Wilhelm-Leuschner-Straße 78, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland.3. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter a) der Jones Lang LaSalle Administration GmbH Die Jones Lang LaSalle Administration GmbH ist zum Zeitpunkt der oben be-schriebenen grenzüberschreitenden Verschmelzung eine hundertprozentige un-mittel¬¬bare Tochtergesellschaft der Jones Lang LaSalle S.à.r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischem Rechts mit Sitz in Luxemburg, einge-tragen im Registre de Commerce et des sociétés Luxemburg, Luxemburg unter Nummer B88.697. Deshalb existieren keine Minderheitsgesellschafter und dem-zufolge sind keine Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsge-sellschaftern der Jones Lang LaSalle GmbH bekannt zu machen.b) der Jones Lang LaSalle Administration B.V.Die Jones Lang LaSalle Administration B.V. ist zum Zeitpunkt der oben be-schriebenen grenzüberschreitenden Verschmelzung eine hundertprozentige un-mittel¬¬bare Tochtergesellschaft der Jones Lang LaSalle S.à.r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischem Rechts mit Sitz in Luxemburg, einge-tragen im Registre de Commerce et des sociétés Luxemburg, Luxemburg unter Nummer B88.697. Deshalb existieren keine Minderheitsgesellschafter und demzu-folge sind keine Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsge-sellschaftern der Jones Lang LaSalle B.V. bekannt zu machen.Veränderungen
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Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Str...
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Jones Lang LaSalle Administration GmbH, Frankfurt am Main (Platz der Einheit 2, ...
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