Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 51102
Firma: Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
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HRB 51102: Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 1, 60...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.07.2015 22:01:00
HRB 51102: Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der InterAssets Belgium BVBA eingereicht worden.Hierzu teilen wir gem. § 122d Satz 3 UmwG den Inhalt der bekanntzumachenden Angaben mit:1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans ist beim Handelsregister eingereicht worden.2. An der Verschmelzung sind die Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, als aufnehmende Gesellschaft und die InterAssets Belgium BVBA, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht, mit Sitz in Antwerpen, Belgien, als übertragende Gesellschaft beteiligt.3. a) Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 51102. b) InterAssets Belgium BVBA ist eingetragen im Handelsregister von Antwerpen (Rechtspersonenregister) unter 0890.575.410.4. a) Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben: aa) Etwaigen Gläubigern der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH und etwaigen Gläubigern der InterAssets Belgium BVBA ist gemäß §§ 22, 122a Abs. 2 UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie (i) glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und (ii) binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung des Anspruchs ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH gefordert werden muss.bb) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden InterAssets Belgium BVBA nach belgischem Recht wie folgt: Gemäß Artikel 772/1 i.V.m. Artikel 684, §1 C. Soc. können spätestens binnen zwei Monaten, nachdem die Urkunden bezüglich der Verschmelzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, die Gläubiger jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren jeweilige Forderung vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und noch nicht fällig ist, oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die über die Verschmelzung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu verschmelzende Gesellschaft gerichtet ist, eine Sicherheit fordern. Die Aufnehmende Gesellschaft, an die diese Forderung übertragen worden ist, und gegebenenfalls die Übertragende Gesellschaft können jeweils diese Forderung zurückweisen, indem sie die Forderung zu ihrem Wert nach Diskontabzug bezahlen. Bei Uneinigkeiten oder wenn eine Gläubigerforderung nicht bezahlt wird, ist dieser Streitfall von der zuerst handelnden Partei dem Präsidenten des Handelsgerichts, in dessen Bereich die zahlungspflichtige Gesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen. Dieses Verfahren wird eingeleitet und geführt wie im Eilverfahren; das Gleiche gilt für die Ausfüh-rung der gefällten Entscheidung. Unbeschadet der Rechte hinsichtlich der Sache selbst, bestimmt der Präsident des Handelsgerichts die von der jeweiligen Gesellschaft zu leistende Sicherheit und die Frist, binnen der sie zu bestellen ist, es sei denn, er beschließt, dass in Anbetracht der Garantien und Vorrechte, über die der Gläubiger verfügt, oder in Anbetracht der Zahlungsfähigkeit der Aufnehmenden Gesellschaft keine Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht binnen der festgelegten Frist geleistet, wird die Forderung unverzüglich fällig.b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen. Die Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH ist alleinige Gesellschafterin der InterAssets Belgium BVBA, d.h. an der InterAssets Belgium BVBA sind keine Minderheitsgesellschafter beteiligt. Die Vorschriften der §§ 122h, 122i UmwG sowie der §§ 122a Abs. 2, 29 UmwG sind auf die Gesellschafter der Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH nicht anwendbar.c) Es ist möglich, kostenlos vollständige Informationen bezüglich der oben genannten Modalitäten unter der folgenden Adresse zu erhalten: Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland.Veränderungen
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Deka-S-PropertyFund No. 2 GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 1, 60329 Frankfu...
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