Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 43117
Firma: JR Consulting GmbH Unternehmens- und Organisationsberatung
Sitz: Dietzenbach
Löschungen
HRB 43117: JR Consulting GmbH Unternehmens- und Organisationsberatung, Dietzenba...
Veränderungen
HRB 43117: JR Consulting GmbH Unternehmens- und Organisationsberatung, Dietzenba...
Veränderungen
JR Consulting GmbH Unternehmens- und Organisationsberatung, Dietzenbach, (Amselw...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.11.2007 12:00:00
JR Consulting GmbH Unternehmens- und Organisationsberatung, Dietzenbach (Amselweg 4 a, 63128 Dietzenbach). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2007 mit Änderung vom 16.10.2007. Gegenstand: Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen auf betriebswirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet und von Coachingmaßnahmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rogg, Jürgen, Dietzenbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Jürgen Rogg, Dietzenbach, * 08.02.1962, als Inhaber unter der Firma JR Consulting, Unternehmens- und Organisationsberatung e. K. in Dietzenbach (Amtsgericht Offenbach am Main HRA 9635) betriebenen Unternehmens. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Rogg, Jürgen aus Dietzenbach