Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 41764
Firma: Beteiligungsmanagement Langen GmbH
Sitz: Langen (Hessen)
Adresse: Weserstraße 14, 63225 Langen (Hessen)
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 41764: Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), Weserstraße 14, ...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 41764: Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), Weserstraße 14, ...
Veränderungen
HRB 41764: Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), Weserstraße 14, ...
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Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), Weserstraße 14, 63225 Lange...
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Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), Weserstraße 14, 63225 Lange...
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Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen), (Weserstraße 14, 63225 Lang...
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Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen) (Weserstraße 14, 63225 Lange...
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Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen) (Weserstraße 14, 63225 Lange...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 18.12.2006 14:28:00
Beteiligungsmanagement Langen GmbH, Langen (Hessen) (Weserstraße 14, 63225 Langen (Hessen)). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 05.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile des Vermögens der Bäder Langen GmbH mit Sitz in Langen (Hessen) (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 41635) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung ist mit gleichzeitiger Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.