Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 3457
Firma: Creativ Concept Gesellschaft für Werbetechnik mit beschränkter Haftung
Sitz: Rödermark
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HRB 3457: RECOM Services GmbH, Neu-Isenburg, Carl-Ulrich-Str. 4, 63263 Neu-Isenb...
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HRB 3457: RECOM Services GmbH, Neu-Isenburg, Carl-Ulrich-Str. 4, 63263 Neu-Isenb...
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HRB 3457:Recom Electronic GmbH, Neu-Isenburg, Carl-Ulrich-Str. 4, 63263 Neu-Isen...
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Recom Electronic GmbH, Dreieich, Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich. Die Gesellsc...
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Recom Electronic GmbH, Dreieich, Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich.Nicht mehr Ge...
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Recom Electronic GmbH, Dreieich, Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich.Geschäftsansc...
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Recom Electronic GmbH, Dreieich, (Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich).Die Gesells...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 23.06.2008 12:00:00
Recom Electronic GmbH, Dreieich (Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Bekanntmachung des Verschmelzungsplans, § 122d UmwGDie Recom Eletronic GmbH hat bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main den Verschmelzungsplan vom 28.05.2008 eingereicht.Die RECOM Development and Trading GmbH mit Sitz in A-4810 Gmunden, eingetragen im Firmenbuch des Landgerichts Wels zu FN 242038 q als übertragende Gesellschaft soll auf die Recom Electronic GmbH mit Sitz in 63303 Dreieich, eingetragen bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main zu HRB 3457 als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Recom Eletronic GmbH ergeben sich aus den §§ 122 a Abs. 2, 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Recom Electronic GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Recom Electronic GmbH nach §§ 122 a Abs. 2, 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu empfangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist es unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Recom Electronic GmbH unter der Geschäftsanschrift: D-63303 Dreieich, Otto-Hahn-Str. 60, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Recom Electronic GmbH gefordert werden muss. Die Gläubiger der RECOM Development and Trading GmbH können sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht wurde, schriftlich bei der RECOM Development and Trading GmbH melden und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 EU-VerschG verlangen, dass für ihre bis dahin entstehenden Forderungen Sicherheit geleistet wird, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung eine Erfüllung gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im dem Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Neuer Schuldner wird die aufnehmende Recom Electronic GmbH sein.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können im Übrigen unter der vorgenannten Anschrift eingeholt werden.Veränderungen
Recom Electronic GmbH, Dreieich (Otto-Hahn-Str. 60, 63303 Dreieich). Geändert, n...
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Recom Electronic GmbH, Dreieich (Otto-Hahn-Straße 60, 63303 Dreieich). Bestellt ...
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Recom International Power Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dietzenbach (Ot...