Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 25745
Firma: Meritor Golde GmbH
Sitz: Wiesbaden
Löschungen
HRB 25745:Meritor Golde GmbH, Wiesbaden, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH &...
Veränderungen
HRB 25745:Meritor Golde GmbH, Wiesbaden, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH &...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.07.2014 22:03:00
HRB 25745:Meritor Golde GmbH, Wiesbaden, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co.KG, Hagenauer Straße 59, 65203 Wiesbaden.Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitene) Verschmelzung der Meritor Golde GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Wiesbaden, Geschäftsanschrift c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG, Hagenauer Straße 59, 65203 Wiesbaden, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 25745 als übertragende Gesellschaft mit der Meritor Netherlands B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Amsterdam, Geschäftsanschrift Antareslaan 47, 2132 JE Hoofddorp, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer unter Nummer 34114018, als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Wegen des weiteren Inhalts des Entwurfs wird auf die zum Register eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft (Meritor Golde GmbH) ist nach § 122 j UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch beim übertragenden Rechtsträger nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderlung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d. h. der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122 j Absatz 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Fällige Forderungen sind beispielsweise nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Die Meritor Golde GmbH wird vollständig mit allen Aktiva und Passiva auf die Meritor Netherlands B.V. verschmolzen werden. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die Meritor Netherlands B.V. geltend zu machen. Denjenigen Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft (Meritor Netherlands B.V.), die dies verlangen, muss nach Artikel 2:316 DCC mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zusätzlich Sicherheit leisten oder diese Erfüllung anderweitig garantieren, wenn nicht der oder die Ansprüche ausreichend gesichert ist bzw. sind oder wenn die finanziellen Verhältnisse der übernehmenden Gesellschaft (Meritor Netherlands B.V.) nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Befriedigung der Ansprüche geben als zuvor die finanziellen Verhältnisse bei der Gesellschaft. Jeder Gläubiger der Meritor Netherlands B.V. kann der Verschmelzung durch eine Eingabe beim zuständigen Gericht, Niederlande, und unter Angabe der geforderden Sicherheit innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht mitgeteilt haben, widersprechen. Die Eingabe, mit der der Gläubiger der Verschmelzung widerspricht, ist begründet, wenn dem Gläubiger keine Sicherheit geleistet und die Befriedigung seiner Forderung auch nicht in anderer Weise garantiert wird, obwohl er hierauf nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen einen Anspruch hat. Vor seiner Entscheidung über die der Verschmelzung widersprechenden Eingabe eines Gläubigers kann das Gericht den Beteiligten Rechtsträgern die Möglichkeit einräumen, dem Gläubiger innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist in einer vom Gericht zu bestimmenden Weise Sicherheit zu leisten. Sofern der Widerspruch rechtzeitg eingelegt wurde, darf die Verschmelzung nur nach Rücknahme des Widerspruchs oder nach vollstreckbarer Aufhebung des Widerspruchs vollzogen werden. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Da weder am übertragenden noch am übernehmenden Rechtsträger Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschen Schutzvorschriften des § 122 h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 122 i UmwG in Verbindung mit § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan). Gleiches gilt auch für die niederländische Schutzvorschrift des Artikels 333 h BW2 (Burgerlijk Wetboek 2), der im Falle vorhandener Minderheitengesellschafter die Barabfindung widersprechender Gesellschafter regeln würde. Anschrift zur Einholung von Auskünften im Sinne des § 122 d Satz 2 Nummer 4 UmwG: Vollständige Auskünfte betreffend die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an den grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der Meritor Golde GmbH, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG, Hagenauer Straße 59, 65203 Wiesbaden, Deutschland.Veränderungen
Meritor Golde GmbH, Wiesbaden, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co.KG, Ha...
Neueintragungen
Meritor Golde GmbH, Wiesbaden, c/o Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co.KG, Ha...