Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 25218
Firma: M6 Tolna Holding GmbH
Sitz: Wiesbaden
Löschungen
HRB 25218: M6 Tolna Holding GmbH, Wiesbaden, Bettinastraße 53-55, 60325 Frankfur...
Veränderungen
HRB 25218: M6 Tolna Holding GmbH, Wiesbaden, Bettinastraße 53-55, 60325 Frankfur...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 23.06.2016 22:01:00
HRB 25218: M6 Tolna Holding GmbH, Wiesbaden, Bettinastraße 53-55, 60325 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante (grenzüberschreitende) Verschmelzung der M6 Tolna Holding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Wiesbaden, Geschäftsanschrift Bettinastraße 53-55, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 25218 als übertragende Gesellschaft mit der M6 Tolna B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Amsterdam, Geschäftsanschrift WTC A-Tower, 3er Stock, Strawinskylaan 303, 1077 XX Amsterdam, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer ( Kamer von Koophandel) unter der Nummer 63499924, als übernehmende Gesellschaft eingereicht worden. Wegen des weiteren Inhalts des Entwurfs wird auf die zum Register eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft (M6 Tolna Holding GmbH) ist nach § 122 j UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch beim übertragenden Rechtsträger nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d. h. der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122 j Absatz 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Fällige Forderungen sind beispielsweise nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Die M6 Tolna Holding GmbH wird vollständig mit allen Aktiva und Passiva auf die M6 Tolna B.V. verschmolzen werden. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die M6 Tolna B.V. geltend zu machen. Denjenigen Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft (M6 Tolna B.V.), die dies verlangen, muss nach Artikel 2:316 DCC mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zusätzlich Sicherheit leisten oder diese Erfüllung anderweitig garantieren, wenn nicht der oder die Ansprüche ausreichend gesichert ist bzw. sind oder wenn die finanziellen Verhältnisse der übernehmenden Gesellschaft (M6 Tolna B.V.) nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Befriedigung der Ansprüche geben als zuvor die finanziellen Verhältnisse bei der Gesellschaft. Jeder Gläubiger der M6 Tolna B.V. kann der Verschmelzung durch eine Eingabe beim zuständigen Gericht, Niederlande, und unter Angabe der geforderten Sicherheit innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht mitgeteilt haben, widersprechen. Die Eingabe, mit der der Gläubiger der Verschmelzung widerspricht, ist begründet, wenn dem Gläubiger keine Sicherheit geleistet und die Befriedigung seiner Forderung auch nicht in anderer Weise garantiert wird, obwohl er hierauf nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen einen Anspruch hat. Vor seiner Entscheidung über die der Verschmelzung widersprechenden Eingabe eines Gläubigers kann das Gericht den Beteiligten Rechtsträgern die Möglichkeit einräumen, dem Gläubiger innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist in einer vom Gericht zu bestimmenden Weise Sicherheit zu leisten. Sofern der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde, darf die Verschmelzung nur nach Rücknahme des Widerspruchs oder nach vollstreckbarer Aufhebung des Widerspruchs vollzogen werden. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Da weder am übertragenden noch am übernehmenden Rechtsträger Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschen Schutzvorschriften des § 122 h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 122 i UmwG in Verbindung mit § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan). Gleiches gilt auch für die niederländische Schutzvorschrift des Artikels 333 h BW2 (Burgerlijk Wetboek 2), der im Falle vorhandener Minderheitengesellschafter die Barabfindung widersprechender Gesellschafter regeln würde. Anschrift zur Einholung von Auskünften im Sinne des § 122 d Satz 2 Nummer 4 UmwG: Vollständige Auskünfte betreffend die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an den grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der M6 Tolna Holding GmbH, Ansprechpartner: Herren Hagen Lang und Michael Determann, Bettinastraße 53-55, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland und M6 Tolna B.V., Ansprechpartner: Herren Jasper Otto Johan van Rossum, und Ivan Hong-Yee Wong, sowie Frau Yvette Caecilia Teresia Scholte, WTC A-Tower, 3er Stock, Strawinskylaan 303, 1077 XX Amsterdam, Niederlande.Veränderungen
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