Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 22249
Firma: Corazón Capital GmbH
Sitz: Wiesbaden
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Corazón Capital GmbH, Wiesbaden, Friedrich-Lang-Straße 5, 65193 Wiesbaden. Geänd...
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Corazón Capital GmbH, Wiesbaden, Friedrich-Lang-Straße 5, 65193 Wiesbaden. Gemäß...
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Tim John Vermögensverwaltung GmbH, Wiesbaden (Friedrich-Lang-Straße 5, 65193 Wie...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.04.2006 09:29:00
Tim John Vermögensverwaltung GmbH, Wiesbaden (Friedrich-Lang-Str. 5, 65193 Wiesbaden).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2005. Gegenstand: die ausschließliche Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: John, Tim, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der q4 Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Idstein (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 22018) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 15.12.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selbenTag. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 31.03.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: John, Tim aus Wiesbaden