Veröffentlichungen vom Amtsgericht Eschwege zum Aktenzeichen HRB 2104
Firma: Burgenhof gemeinnützige GmbH
Sitz: Eschwege
Adresse: Hessenring 1, 37269 Eschwege
Veränderungen
HRB 2104: Burgenhof gemeinnützige GmbH, Eschwege, Hessenring 1, 37269 Eschwege. ...
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Veröffentlichung vom 17.01.2018 22:01:00
HRB 2104: Frauke Frick Jugendheim Burgenhof GmbH, Eschwege, Hessenring 1, 37269 Eschwege. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in den §§ 1 (Firma und Sitz) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Burgenhof gemeinnützige GmbH. Neuer Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist 1. Die Gesellschaft verfolgt folgende steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung: Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) und die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Der Gesellschaftszweck wird erreicht durch den Betrieb eines Heimes für Kinder und Jugendliche, insbesondere durch Gestaltung von Jugendwohngruppen sowie der Betrieb einer Einrichtung zur Förderung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit der Zielsetzung der persönlichen Betreuung und schulischen Förderung bis zum Berufsschulabschluss ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. Insbesondere sollen im Sinne des allgemeinen Unternehmensziel Erziehungsberechtigte beraten werden. Außerdem sollen sozialgeschädigte und behinderte Kinder und Jugendliche in psychischer und sozialer Hinsicht beraten werden. 2. Die Gesellschaft kann ihre Gesellschaftszwecke fördernde, gleichfalls gemeinnützige und wirtschaftlich mit ihr zusammenhängende Geschäfte betreiben. Aus diesem Grund kann sie Tochtergesellschaften bilden und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind. Die Gründung von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen müssen von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.